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Regelwerk

Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung

Stand 2009
(ABl. Nr. 121 vom 15.05.2009 S. 25)



Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -

in Anbetracht der Notwendigkeit, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden als das " Übereinkommen" bezeichnet), soweit es sich auf Luftfahrzeugausrüstung bezieht, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen durchzuführen, die in der Präambel des Übereinkommens aufgeführt sind,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, das Übereinkommen den besonderen Anforderungen der Luftfahrzeugfinanzierung anzupassen und den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Kaufverträge über Luftfahrzeugausrüstung zu erstrecken,

eingedenk der Grundsätze und Ziele des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt -

haben die folgenden Bestimmungen über Luftfahrzeugausrüstung vereinbart:

Kapitel I
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Artikel I Begriffsbestimmungen

(1) Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, haben die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe die im Übereinkommen angegebenen Bedeutungen.

(2) In diesem Protokoll werden die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet:

  1. "Luftfahrzeuge" bedeutet Luftfahrzeuge im Sinne des Abkommens von Chicago, das heißt Flugzeugzellen mit daran befestigten Flugzeugtriebwerken oder Hubschrauber,
  2. "Flugzeugtriebwerke" bedeutet Flugzeugtriebwerke (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden) mit Strahlantrieb oder Turbinen- oder Kolbentechnologie, die
    1. im Fall von Flugzeugtriebwerken mit Strahlantrieb einen Schub von mindestens 1.750 lbs (Pounds) oder einem entsprechenden Wert haben und
    2. im Fall von Flugzeugtriebwerken mit Turbinen- oder Kolbenantrieb eine Nennstartleistung von mindestens 550 PS oder einem entsprechenden Wert haben, nebst allen Modulen und anderen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen;
  3. "Luftfahrzeuggegenstände" bedeutet Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerke und Hubschrauber,
  4. "Luftfahrzeugregister" bedeutet ein Register für die Zwecke des Abkommens von Chicago, das von einem Staat oder einer gemeinsamen Behörde für die Eintragung des Kennzeichens geführt wird;
  5. "Flugzeugzellen" bedeutet Flugzeugzellen (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden), für die, wenn geeignete Flugzeugtriebwerke daran befestigt sind, die zuständige Luftfahrtbehörde eine Musterzulassung erteilt hat zur Beförderung von
    1. mindestens acht (8) Personen einschließlich der Besatzung oder
    2. Güter mit einem Gewicht von mehr als 2 750 Kilogramm nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen (ausgenommen Flugzeugtriebwerke) sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen;
  6. "bevollmächtigte Partei" bedeutet die in Artikel XIII Absatz 3 bezeichnete Partei;
  7. "Abkommen von Chicago" bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt in der gültigen Fassung nebst Anhängen;
  8. "gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens" bedeutet die Behörde, die ein Register führt nach Artikel 77 des Abkommens von Chicago, durchgeführt durch die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation am 14. Dezember 1967 angenommene Entschließung über die Staatszugehörigkeit und Eintragung von Luftfahrzeugen, die von internationalen Betriebsstellen eingesetzt werden;
  9. "Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs" bedeutet die Löschung oder Streichung der Eintragung des Luftfahrzeugs aus seinem Luftfahrzeugregister nach dem Abkommen von Chicago;
  10. "Garantievertrag" bedeutet einen Vertrag, den eine Person als Garantiegeber schließt;
  11. "Garantiegeber" bedeutet eine Person, die zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen zugunsten eines Gläubigers, die durch eine Sicherungsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung gesichert sind, eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt;
  12. "Hubschrauber" bedeutet Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden), ihre tragende Kraft im Flug hauptsächlich durch Luftkräfte auf einen oder mehrere motorbetriebene Drehflügel erhalten, die sich um im wesentlichen lotrechte Achsen drehen, und für welche die zuständige Luftfahrtbehörde eine Musterzulassung erteilt hat zur Beförderung von
    1. mindestens fünf (5) Personen einschließlich der Besatzung oder
    2. Güter mit einem Gewicht von mehr als 450 Kilogramm nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen (einschließlich Drehflügeln) sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen;
  13. "Insolvenzfall" bedeutet
    1. die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder
    2. die Erklärung des Schuldners, dass er die Zahlungen einzustellen beabsichtigt, oder die tatsächliche Zahlungseinstellung durch den Schuldner, wenn das Recht des Gläubigers auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder auf Ausübung der bei Nichterfüllung bestehenden Rechte nach dem Übereinkommen

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