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Regelwerk

Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung
(Übereinkommen von Kapstadt)

Stand 2009
(ABl. Nr. L 121 vom 15.05.2009 S. 8)



Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

in dem Bewusstsein, dass die Notwendigkeit besteht, bewegliche Ausrüstung von hohem Wert oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung zu erwerben und zu nutzen und die Finanzierung des Erwerbs und der Nutzung dieser Ausrüstung in wirksamer Weise zu erleichtern,

in Anerkennung der Vorteile der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des Leasings für diesen Zweck und in dem Wunsch, derartige Rechtsgeschäfte durch Festlegung klarer für sie geltender Regeln zu erleichtern,

eingedenk der Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass Sicherungsrechte an solcher Ausrüstung weltweit anerkannt und geschützt werden,

in dem Wunsch, allen Beteiligten weit reichende und wechselseitige wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen,

in der Überzeugung, dass diese Regeln die Grundsätze der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des Leasings widerspiegeln und die für diese Rechtsgeschäfte erforderliche Vertragsfreiheit der Parteien fördern müssen,

eingedenk der Notwendigkeit, einen rechtlichen Rahmen für internationale Sicherungsrechte an solcher Ausrüstung festzulegen und zu diesem Zweck ein internationales Registrierungssystem zum Schutz dieser Sicherungsrechte zu schaffen,

unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze, die in Bezug auf diese Ausrüstung in bestehenden Übereinkünften niedergelegt sind -

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I
Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, werden in diesem Übereinkommen die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet:

  1. "Vereinbarung" bedeutet eine Sicherungsvereinbarung, eine Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einen Leasingvertrag;
  2. "Abtretung" bedeutet einen Vertrag, durch den abgesicherte Forderungen entweder als Sicherung oder anderweitig mit oder ohne Übertragung des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts auf den Zessionar übergehen;
  3. "abgesicherte Forderungen" bedeutet alle aufgrund einer Vereinbarung bestehenden Ansprüche auf Zahlung oder sonstige Leistung eines Schuldners, die durch den Gegenstand gesichert sind oder sich auf diesen beziehen;
  4. "Einleitung des Insolvenzverfahrens" bedeutet den Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren nach dem anzuwendenden Insolvenzrecht als eingeleitet angesehen wird;
  5. "Vorbehaltskäufer" bedeutet einen Käufer im Rahmen einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts;
  6. "Vorbehaltsverkäufer" bedeutet einen Verkäufer im Rahmen einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts;
  7. "Kaufvertrag" bedeutet einen Vertrag über den Verkauf eines Gegenstands durch einen Verkäufer an einen Käufer, der keine Vereinbarung im Sinne des Buchstaben a ist;
  8. "Gericht" bedeutet ein von einem Vertragsstaat eingerichtetes ordentliches Gericht, Verwaltungs- oder Schiedsgericht;
  9. "Gläubiger" bedeutet einen Sicherungsnehmer aufgrund einer Sicherungsvereinbarung, einen Vorbehaltsverkäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einen Leasinggeber aufgrund eines Leasingvertrags;
  10. "Schuldner" bedeutet einen Sicherungsgeber aufgrund einer Sicherungsvereinbarung, einen Vorbehaltskäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts, einen Leasingnehmer aufgrund eines Leasingvertrags oder eine Person, deren Recht an einem Gegenstand mit einem eintragungsfähigen gesetzlichen Recht belastet ist;
  11. "Insolvenzverwalter" bedeutet eine Person, welche die Befugnis hat, sei es auch nur vorläufig, die Sanierung oder Liquidation durchzuführen, und schließt einen Schuldner in Eigenverwaltung ein, sofern das anzuwendende Insolvenzrecht dies zulässt;
  12. "Insolvenzverfahren" bedeutet Konkurs-, Liquidations- oder andere kollektive Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einschließlich vorläufiger Verfahren, in denen das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners zur Sanierung oder Liquidation der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts unterstellt werden;
  13. "Beteiligte" bedeutet
    1. den Schuldner,
    2. jede Person, die zur Sicherung der Erfüllung einer der Verpflichtungen zugunsten des Gläubigers eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt;
    3. jede andere Person, die Rechte an dem Gegenstand hat;
  14. "innerstaatliches Rechtsgeschäft" bedeutet ein Rechtsgeschäft der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Art, wenn sich der Schwerpunkt der Interessen aller an diesem Rechtsgeschäft beteiligen Parteien sowie der betreffende Gegenstand (dessen Belegenheit sich nach dem Protokoll bestimmt) bei Vertragsschluss in demselben Vertragsstaat befinden und wenn das durch das Rechtsgeschäft geschaffene Sicherungsrecht in diesem Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Artikel 50 Absatz 1 abgegeben hat, in ein nationales Register eingetragen worden ist;
  15. "internationales Sicherungsrecht" bedeutet ein Sicherungsrecht eines Gläubigers, auf das Artikel 2 anzuwenden ist;
  16. "Internationales Register" bedeutet die für die Zwecke dieses Übereinkommens oder des Protokolls vorgesehenen internationalen Registrierungseinrichtungen;
  17. "Leasingvertrag" bedeutet eine Vereinbarung, mit der eine Person (der Leasinggeber) einer anderen Person (dem Leasingnehmer) gegen einen Leasingzins oder eine Zahlung anderer Art ein Besitz- oder Verfügungsrecht an einem Gegenstand (mit oder ohne Kaufoption) einräumt;
  18. "nationales Sicherungsrecht

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