Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes
- Brandenburg -

Vom 9. Februar 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 09.02.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgMobG - Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des ÖPNV-Gesetzes

Das ÖPNV-Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. November 2023 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung" durch die Wörter "Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Begriffsbestimmungen:

  1. Ein Integraler Taktfahrplan (ITF) im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Liniennetz, dessen vertaktete Linien in sogenannten ITF-Knoten durch Anschlussbindungen miteinander verknüpft sind. Die Taktzeiten sind dabei derart aufeinander abgestimmt, dass während des Haltes in einem ITF-Knoten zwischen allen Linien gleichzeitig umgestiegen werden kann. Der Nutzen für die Kunden besteht vor allem in einem leicht einprägsamen Angebot mit regelmäßigen und leicht merkbaren Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie einer Maximierung der möglichen Fahrrelationen.
  2. Angebotsorientierte Planung im Sinne dieses Gesetzes ist eine an den Zielen dieses Gesetzes ausgerichtete Planung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Grundsätze" die Wörter "des öffentlichen Personennahverkehrs" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Personennahverkehr" werden die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 107) geändert worden ist," eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Land Brandenburg setzt sich darüber hinaus das Ziel einer angemessenen Verkehrsbedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr unter Berücksichtigung der Mindestbedienstandards gemäß § 5."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Umweltschutz und" durch die Wörter "Umwelt- und Klimaschutz sowie" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Er soll so gestaltet werden, dass er eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt. "Er soll unter Berücksichtigung der Zielvorgaben in § 5 so gestaltet werden, dass er eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt und damit zu den in § 5 des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6) genannten Verlagerungszielen beiträgt."

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Durch Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs soll der motorisierte Individualverkehr, insbesondere in und zwischen Verdichtungsräumen zurückgeführt, zumindest aber ein weiterer Anstieg verhindert werden. "Dazu soll der öffentliche Personennahverkehr nach Möglichkeit angebotsorientiert unter Berücksichtigung der Zielvorgaben in § 5 gestaltet werden."

d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "hinzuwirken, dass" die Wörter "im Rahmen einer integrierten Siedlungsentwicklung" eingefügt.

e) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Hierzu wird zwischen den Aufgabenträgern ein integraler Taktfahrplan angestrebt."

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Das Eisenbahnnetz bildet die grundlegende Raumerschließungskomponente im öffentlichen Personennahverkehr für das ganze Land. Zur Erbringung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr soll es nachfrage- und bedarfsgerecht sowie leistungsfähig erhalten und ausgebaut werden. Das Verkehrsangebot auf dem Eisenbahnnetz kann durch landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ergänzt werden. "(6) Das Land wirkt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Arbeitgeber zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs darauf hin, dass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung ein Jobticket angeboten wird."

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "einheitliches" die Wörter "sowie barriere- und diskriminierungsfreies" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Tarifsystem innerhalb des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg soll so gestaltet sein, dass Tarife einfach und sozial sind."

h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

alt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion