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Regelwerk; Gefahrgut

Verwaltungsvorschrift zur Übernahme der Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Angelegenheiten
1. der Fahrzeugtechnik (nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge)
2. der Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr - Fahrzeuge -, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und der sonstigen Einrichtungen der technischen Fahrzeugüberwachung (Kraftfahrsachverständigenwesen)
3. der Fahrzeugzulassung
4. des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts
5. der Berufkraftfahrerqualifikation

- Berlin -

Vom 14. November 2019
(ABl. Nr. 48 vom 22.11.2019 S. 7309)



UVK IV D 22

Telefon: 9025-1709 oder 9025-0, intern 925-1709

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe a AZG wird bestimmt:

1. Die in dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Verkehrsblatt) nach Zustimmung, nach Abstimmung, nach Anhörung oder im Einvernehmen mit den obersten Landesverkehrsbehörden in den Bereichen der Fahrzeugtechnik (nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge), des Kraftfahrsachverständigenwesens, der Fahrzeugzulassung, des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts und der Berufskraftfahrerqualifikation veröffentlichten Verwaltungsvorschriften finden im Land Berlin unverändert Anwendung. Sofern abweichende Regelungen ergehen, werden sie im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.


ENDE

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(Stand: 02.12.2019)

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