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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung Berlin *
Vom 14. März 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 07.03.2009 S. 134)
Auf Grund des § 28 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Landesschifffahrtsverordnung Berlin vom 27. April 1998 (GVBl. S. 91), die durch Verordnung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
l. In der Überschrift wird die Abkürzung wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "LandesschiffVO BE". |
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 durch die Angabe "(aufgehoben)" ersetzt.
3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend:
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"(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend:
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4. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Zulassung zum Verkehr
(1) Zum Verkehr zugelassen sind
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf mit einem Sportfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936), das nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt, am Verkehr auf den Landeswasserstraßen nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung versehen ist. Die Vorschriften des § 4a der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung gelten entsprechend. |
" § 5 Zulassung zum Verkehr
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, 2868) unterliegen, dürfen am Verkehr nur teilnehmen, wenn sie zum Verkehr technisch zugelassen sind und über eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß den §§ 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verfügen. Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung müssen den in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Anforderungen zum Befahren von Wasserstraßen der Zone 4 entsprechen. |
(Stand: 03.02.2021)
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