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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung Berlin 1
Vom 1. September 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 10.10.2009 S. 471)
Auf Grund des § 28 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Landesschifffahrtsverordnung Berlin vom 27. April 1998 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 14. März 2009 (GVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 16 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 16a Binnenschifffahrtsinformationsdienste
§ 16b Inhalte und Benutzer
§ 16c Pflichten der Anbieter"
2. Nach § 16 werden die folgenden Paragrafen §§ 16a bis 16c eingefügt:
" § 16a Binnenschifffahrtsinformationsdienste
In Häfen und an Umschlagstellen an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und höher gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen, die
sind Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne der §§ 16b und 16c anzubieten.
§ 16b Inhalte und Benutzer
(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiber von Schleusen, Brücken, Umschlaganlagen und Terminals, Hafenunternehmer, Wasserstraßenverwaltungen, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
§ 16c Pflichten der Anbieter
(1) Der Hafenunternehmer oder der Betreiber der Umschlagstelle hat sicherzustellen, dass
(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten sind entsprechend den in den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen; der jeweiligen Pflicht ist spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinie oder Spezifikation nachzukommen."
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 erster Halbsatz wird das Wort "schließlich" durch das Wort "auch" ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt schließlich, wer als Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagstelle entgegen § 16c einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt."
Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel I Nummer 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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(Stand: 03.02.2021)
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