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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung Berlin
- Berlin -

Vom 25. Juni 2012
(GVBl. Nr. 17 vom 12.07.2012 S. 227)


Auf Grund des § 28 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Landesschifffahrtsverordnung Berlin vom 27. April 1998 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2009 (GVBl. S. 471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Fahrt bei unsichtigem Wetter",

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

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  " § 15 Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, "1. Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2),"

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)" durch die Angabe " § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe "Artikel 8 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220)" durch die Angabe " § 38 Absatz 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)" ersetzt.

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird in der Spalte "Breite in m" die Angabe "9,50" durch die Angabe "9,60" ersetzt.

b) In Nummer 5.1 wird die Angabe "bis km 3,3" durch die Angabe "bis km 1,9" sowie in der Spalte "Länge in m" die Angabe "67" durch die Angabe "49" und in der Spalte "Breite in m" die Angabe "8,20" durch die Angabe "7,00" ersetzt.

c) Nach Nummer 5.1 wird folgende neue Nummer 5.2 eingefügt:

"5.2 km 1,9 bis km 3,3 67 8,20 1,75".

d) Die bisherige Nummer 5.2 wird die neue Nummer 5.3.

e) In Nummer 8 wird in der Spalte "Länge in m" die Angabe "67" durch die Angabe "49" und in der Spalte "Breite in m" die Angabe "8,20" durch die Angabe "7,00" ersetzt.

4. Nach § 12 wird folgender neuer § 12a eingefügt:

" § 12a Fahrt bei unsichtigem Wetter

Die abweichenden Vorschriften für die Fahrt bei unsichtigem Wetter gemäß § 6.34 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung finden Anwendung."

5. § 15 erhält folgende Fassung:

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  § 15 Rauchverbot12

An stilliegenden Fahrzeugen, die das Zeichen "Rauchverbot" nach § 3.44 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf innerhalb eines Bereiches von 10 m um das Fahrzeug nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht werden.

" § 15 Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

An stillliegenden Fahrzeugen, die die Tafel Bild 61 oder die Tafel Bild 61a der Anlage 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf innerhalb eines Bereiches von zehn Metern um das Fahrzeug nicht geraucht sowie kein ungeschütztes Licht oder Feuer verwendet werden."

6. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) An genehmigten Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden. Kleinfahrzeuge sind so abzustellen, dass sie weder in der Länge noch in der Breite über den genehmigten Liegebereich hinausragen."

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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1. einer der in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, § 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung oder in § 6 Nr. 1 oder 4 der Wasserskiverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht, oder entgegen § 4a Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt, "1. einer der in § 5 Absatz 1 oder 2, § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung oder in § 6 Nummer 1 der Wasserskiverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht oder entgegen § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt,"

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