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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung Berlin
- Berlin -
Vom 12. Juli 2023
(GVBl. Nr. 21 vom 29.07.2023 S. 273 EU)
Auf Grund des § 28 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:
Artikel 1
Änderung der Landesschifffahrtsverordnung Berlin
Die Landesschifffahrtsverordnung Berlin vom 27. April 1988 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 4. März 2019 (GVBl. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16b Inhalte und Benutzer | " § 16b Inhalte und Benutzerinnen und Benutzer" |
b) Die Angabe zu § 16c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16c Pflichten der Anbieter | " § 16c Pflichten der Anbieterinnen und Anbieter" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma und die Wörter "soweit Hafenverordnungen nicht abweichende Vorschriften enthalten" werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Hafenverordnungen können ergänzende Vorschriften enthalten."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "gelten" das Wort "insbesondere" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123)."
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Verhütung von von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Dienstkräfte der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein. | "(1) Den Dienstkräften der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden obliegen die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben sind diese Dienstkräfte berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Eigentümer, der Schiffsführer und der" durch die Wörter "Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Schiffsführer und Aufsichtspflichtiger" durch die Wörter "die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und Aufsichtspflichtige" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | "(3) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066)" durch die Wörter "Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Binnenschifferpatentverordnung" durch das Wort "Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 22.09.2023)
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