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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
- Berlin -
Vom 9. Juli 2026
(GVBl. Nr. 25 vom 22.07.2026 S. 713)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Das Berliner Mobilitätsgesetz vom 5. Juli 2018 (GVBI. S. 464), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Abschnitt 6 durch folgende Angaben zu den Abschnitten 6 und 7 ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 6 Übergangsbestimmungen § 69 Übergangsbestimmungen |
"Abschnitt 6: Entwicklung der Neuen Mobilität
§ 69 Besondere Ziele der Entwicklung der Neuen Mobilität § 70 Förderung einzelner Einsatzbereiche der Neuen Mobilität § 71 Baustellenkoordinierungsplattform § 72 Forschung und Innovation § 73 Finanzierung und Fördermittel Abschnitt 7: Übergangsbestimmungen § 74 Übergangsbestimmungen" |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| 1. die privat organisierte oder durch Dritte vermittelte Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Personen unterschiedlicher Haushalte, ohne dass durch die nutzenden Personen Eigentumsrechte an dem Fahrzeug erworben werden müssten; | "1. die privat organisierte oder durch Dritte vermittelte Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Personen unterschiedlicher Haushalte, die selbstständig reserviert und genutzt werden können," |
b) Es wird ein neuer Absatz 19 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"(19) Neue Mobilität umfasst alle durch Innovation, neue Technologien, Digitalisierung oder Vernetzung neu entwickelte oder noch zu entwickelnde Verkehre, Verkehrsträger, Infrastrukturen, Systeme oder Programme."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (4) Bei der Umgestaltung vorhandener Verkehrsinfrastruktur soll neben ihrer funktionalen die soziale, stadtkulturelle, architektonische, denkmalpflegerische, historische oder klimawirksame Bedeutsamkeit berücksichtigt werden. | "(4) Bei der Umgestaltung vorhandener Verkehrsinfrastruktur und dem Neubau der Verkehrsinfrastruktur soll neben ihrer funktionalen die soziale, stadtkulturelle, architektonische, denkmalpflegerische, historische, barrierefreie, biodiverse, klimawirksame Bedeutsamkeit berücksichtigt werden." |
b) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Beleuchtung von Straßen, Wegen und Plätzen soll an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichtet sein. Insbesondere soll eine ausreichende Beleuchtung von Geh- und Radwegen, auch abseits von Straßen, dazu anregen, Wege auch bei Dunkelheit im Fuß- und Radverkehr zurückzulegen. Bei der Umsetzung ist auf eine ressourcenschonende Beleuchtung zu achten. | "(6) Die Beleuchtung von Straßen, Wegen und Plätzen soll an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichtet sein. Insbesondere soll eine ausreichende Beleuchtung von Geh- und Radwegen, auch abseits von Straßen, dazu anregen, Wege auch bei Dunkelheit im Fuß und Radverkehr zurückzulegen. Bei der Umsetzung ist auf eine ressourcenschonende Beleuchtung und eine möglichst geringe Lichtverschmutzung zu achten." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| (2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verlässliche und bezahlbare Mobilitätsangebote insbesondere bei wachsenden Einwohnerzahlen und steigender Beschäftigung von besonderer Bedeutung. Daher sollen attraktive Job-Tickets für den ÖPNV gefördert sowie Initiativen unterstützt werden, die sich dafür einsetzen, dass für Wege vom und zum Arbeitsplatz das Fahrrad genutzt wird. | "(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verlässliche, sichere, saubere und bezahlbare Mobilitätsangebote insbesondere bei wachsenden Einwohnerzahlen und steigender Beschäftigung von besonderer Bedeutung. Daher sollen attraktive Job-Tickets für den ÖPNV gefördert sowie Initiativen unterstützt werden, die sich dafür einsetzen, dass für Wege vom und zum Arbeitsplatz die Angebote des Umweltverbundes genutzt werden." |
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Zugänglichkeit," die Worte "Sicherheit, Sauberkeit," eingefügt.
5. In § 11a wird vor dem Wort "Mobilitätsbedürfnisse" das Wort "individuellen" eingefügt.
(Stand: 11.08.2026)
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