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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Personenbeförderung

LMG - Landesmobilitätsgesetz
Mobilitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 18. März 2025
(GBl. Nr. 23 vom 28.03.2025)



Der Landtag hat am 12. März 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 1
Zweck, Gegenstand und Zielbild

§ 1 Zweck und Gegenstand des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, einen Rahmen für die effektive und zukunftsorientierte Ausgestaltung einer nachhaltigen Mobilität in Baden-Württemberg zu schaffen. Nachhaltige Mobilität bedeutet eine umwelt- und klimafreundliche, verlässliche, bezahlbare, sozial gerechte, barrierefreie, sichere, resiliente, bedarfsgerechte und leistungsfähige Mobilität.

(2) Das Land Baden-Württemberg vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26) festgelegten Berücksichtigungsgebotes für den Sektor Verkehr bei. Hierzu ist eine enge Kooperation innerhalb der öffentlichen Hand erforderlich.

(3) Die besonderen Anforderungen der nachhaltigen Mobilität in Verdichtungsräumen, in Randzonen um die Verdichtungsräume und im ländlichen Raum sowie im grenzüberschreitenden Verkehr sind bei der Umsetzung der Ziele in § 2 und § 3 zu berücksichtigen.

(4) Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg bleibt unberührt.

(5) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

(6) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Bundesrecht eine abschließende Regelung trifft oder entgegenstehende Vorgaben enthält.

§ 2 Allgemeine Ziele

Bei Planungen und Entscheidungen mit Verkehrsbezug soll die öffentliche Hand berücksichtigen,

  1. dass sowohl für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr wie auch für den weiteren Verkehr eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und intelligente Straßeninfrastruktur bereitstehen soll,
  2. dass die Möglichkeit der Schaffung von barrierefreien Angeboten zur gleichberechtigten Teilnahme am Straßenverkehr sowie die besonderen Anforderungen von Kindern und Jugendlichen an eigenständige sichere Mobilität bestehen,
  3. dass die Möglichkeiten der Digitalisierung, insbesondere zur Verbesserung eines effizienten und verlässlichen Wechsels zwischen den Verkehrsarten, bestehen,
  4. dass die Möglichkeiten der regionalen Güterandienung auf dem Schienenweg und der Multi- und Intermodalität bei der Güterbeförderung bestehen, um den Anteil klimaneutraler und klimafreundlicher Transportmittel am Gesamttransportweg effektiv zu steigern.

§ 3 Besondere Ziele

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr soll für alle Menschen, auch mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbunds, verkehrssicher ermöglicht werden. Im Sinne der Vision Zero soll niemand durch Verkehrsunfälle schwer verletzt werden oder sein Leben verlieren. Nach jedem Unfall mit Verkehrstoten an einem verkehrlichen Knotenpunkt oder einer Unfallhäufungsstelle soll die zuständige Straßenverkehrsbehörde unverzüglich prüfen, ob Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden können, um weitere Unfälle mit schweren Personenschäden zu vermeiden. Die Aufgaben der Unfallkommission bleiben davon unberührt.

(2) Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollen die Träger der Straßenbaulast bei Planungen von Fuß und Radverkehrsinfrastruktur berücksichtigen,

  1. dass diese fuß und radverkehrsfreundlich ausgestaltet und bedarfsgerecht dimensioniert werden sollen,
  2. dass das gemeinsame Führen des Kraftfahrzeugverkehrs mit dem Radverkehr bei hohen Verkehrsmengen und unverminderter Geschwindigkeit vermieden werden soll,
  3. dass das gemeinsame Führen des Rad- und Fußverkehrs innerorts vermieden werden soll.

(3) Es sollen mehr lebendige und verkehrsberuhigte Ortsmitten entstehen. Bei Bau, Umbau und Umplanung von Straßen sollen die Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörden darauf hinwirken, dass der öffentliche Verkehrsraum von parkenden Fahrzeugen entlastet wird. Dabei sollen die Mobilität und Erreichbarkeit gewährleistet werden.

(4) Der Nutzung klimaneutraler Antriebe, insbesondere elektrisch betriebener, kommt für die Erreichung einer nachhaltigen Mobilität eine entscheidende Bedeutung zu. Deshalb soll die öffentliche Hand bei Planung und Betrieb von Park- und Stellplätzen den Bedarf an Ladeinfrastruktur angemessen berücksichtigen sowie die Mitverlegung von Netzanschlüssen auf den künftigen Bedarf ausrichten.

(5) Bei der Planung neuer und der Nachverdichtung vornehmlich dem Wohnen dienender Baugebiete und anderer Baugebiete mit erheblichen Ziel- und Quellverkehren sollen die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr prüfen.

Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften,
  2. jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person allein oder mehrere Personen nach Nummer 1 zusammen unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

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