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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 24 vom 27.02.2026)
Der Landtag hat am 5. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 9 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Verkehrsverbünde" die Wörter "und Tarife" eingefügt.
2. In Absatz 8 Nummer 2 werden nach den Wörtern "nach § 9 Absatz 3" die Wörter "und von Tarifbestimmungen nach § 9 Absatz 10" eingefügt.
3. Es werden die folgenden Absätze 10 und 11 angefügt:
"(10) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie der Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS) vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) geändert worden ist, können durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, in ihrem Zuständigkeitsgebiet Tarifbestimmungen vorzugeben. Eine Verpflichtung zur Vorgabe von Tarifbestimmungen, welche nicht im gesamten Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg einheitlich gelten, ist unzulässig. Tarifbestimmungen nach Satz 1 sind Beförderungsentgelte, Entgeltbedingungen sowie Beförderungsbedingungen. Die durch die Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 bei den Aufgabenträgern nach § 6 Absätze 1 und 2 auftretenden finanziellen Nachteile sind in entsprechendem Umfang auszugleichen. Die Aufgabenträger nach § 6 Absätze 1 und 2 sowie der Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 4 GVRS sind verpflichtet, ihre Rechtsverhältnisse zu den Verkehrsunternehmen so auszugestalten, dass die vorgegebenen Tarifbestimmungen sowie Vorgaben zur Einnahmeaufteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen sind.
(11) Die Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 muss insbesondere die Angaben umfassen, welche Tarifbestimmungen eingeführt werden sollen, für welche Verkehrsträger und für welche Personengruppen von Fahrgästen diese gelten sollen sowie nach welchen Gesichtspunkten ein Nachteilsausgleich und eine Abführung wirtschaftlicher Vorteile erfolgt. Die Aufgabenträger nach § 6 Absätze 1 und 2 sind vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 anzuhören."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (28.02.2026) in Kraft.
ID 260559
| ENDE |
(Stand: 10.03.2026)
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