Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 455)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern ( BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922-1-B), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Verkehr" die Angabe "(Staatsministerium)" eingefügt.

2. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Aufgabe nach Abs. 1 Satz 1 umfasst die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr. Die Aufgabenträger gewährleisten, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gegenüber Zeitfahrausweisen des regulären Tarifangebots mit räumlich, sachlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden. Satz 2 gilt auch in Bezug auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, bei denen Wohn- und Ausbildungsort in Gebieten verschiedener Aufgabenträger oder Verkehrsverbünde liegen. Ausbildungsverkehr ist die Beförderung von Auszubildenden im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr."

b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.

3. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
  1. zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen, Art. 21),
  2. zur Abgeltung von Vorhaltekosten oder gemeinwirtschaftlich erbrachten Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie zur Förderung von Verkehrskooperationen (OPNV-Zuweisungen, Art. 27).
"(1) Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr erhalten
  1. Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen auf Antrag zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen),
  2. Aufgabenträger als Zuweisungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Hilfen für den Ausbildungsverkehr),
  3. Aufgabenträger als Zuweisungen für Zwecke des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Zuweisungen)."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zuständig für die Prüfung der Anträge sowie die Festsetzung und Bewilligung der Finanzhilfen sind die Regierungen. "(3) Zuständig für die Festsetzung und Bewilligung der Investitionshilfen und der ÖPNV-Zuweisungen sowie für die Bewilligung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr sind die Regierungen. Zuständig für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen gemäß Abs. 1 sind die Regierungen."

4. Nach Art. 23 wird folgender Art. 24 eingefügt:

"Art. 24 Hilfen für den Ausbildungsverkehr - abweichend von § 45a PbefG

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern zur Finanzierung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 jährlich Hilfen für den Ausbildungsverkehr.

(2) Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse, die gemäß Art. 9 einzelne Aufgaben des allgemeinen Personennahverkehrs erbringen, erhalten hierfür eine angemessene Mittelausstattung vom jeweiligen Aufgabenträger. Satz 1 gilt entsprechend für überörtliche Zusammenschlüsse im Sinn von Art. 10. Wird die Aufgabenträgerschaft auf einen überörtlichen Zusammenschluss übertragen, sind auch die den Aufgabenträgern nach Abs. 1 zugewiesenen Mittel zu übertragen. Ist ein Aufgabenträger nur anteilig an einem überörtlichen Zusammenschluss beteiligt, werden die ihm nach Abs. 1 zugewiesenen Mittel nur anteilig berücksichtigt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion