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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
- Bayern -
Vom 30. Juni 2025
(GVBl. Nr. 14 vom 330.07.2025 S. 270)
Auf Grund des Art. 8 Abs. 2 und des Art. 12 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen ( ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3
(3) Die Regierungen sind zuständig für die Anerkennung der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder der Fahrzeughersteller nach von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren nach Nr. 1.1. der Anlage XVIIIc zur StVZO sowie für die Aufsicht nach § 57b Abs. 9 StVZO. Die Regierungen sind ferner zuständig für die Anerkennung von Betrieben für den Einbau und die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern nach § 57d Abs. 4 StVZO sowie für die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO.
wird aufgehoben.
b) Abs. 4 wird Abs. 3.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "als untere Verwaltungsbehörden" gestrichen.
b) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "in Verbindung mit § 72 Abs. 2, Anlage VIII Satz 3 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 StVZO" gestrichen.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Kreisverwaltungsbehörde" durch die Angabe "zuständigen Behörde" und die Angabe " § 46 Abs. 1 FZV" durch die Angabe " § 75 Abs. 1 FZV" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Fahrzeughalter" die Angabe "innerhalb des Zulassungsbezirks" eingefügt und die Angabe " § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 FZV" wird durch die Angabe " § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 FZV" ersetzt.
4. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird die Angabe "ESBO," am Ende durch die Angabe "ESBO und" ersetzt.
b) In Nr. 4 wird die Angabe "und" am Ende gestrichen.
c) Nr. 5
5. zuständige Behörde im Sinn des Schienenlärmschutzgesetzes
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
ID: 251776
| ENDE |
(Stand: 06.08.2025)
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