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Regelwerk

BremSeilbG - Bremisches Seilbahngesetz
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen
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- Bremen -

Vom 12. Oktober 2004
(GBl. Nr. 54 vom 15.10.2004 S. 523; 23.04.2009 S. 129; 24.01.2012 S. 24; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 90-b-1


Der Senat verkündet das nachstehend von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Es gilt nicht für

  1. Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1);
  2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;
  3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;
  4. Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;
  5. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
  6. seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
  7. Zahnradbahnen;
  8. durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen;
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Eine Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, ihrer Teilsysteme sowie ihrer Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben wird, dass

  1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
  3. die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen

erfüllt sind.

Abschnitt 2
Bau und Betrieb von Seilbahnen

§ 3 Genehmigung des Baus und Betriebs

(1) Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 19). Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind solche, die die Betriebssicherheit berühren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, wenn nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Das gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmerin oder Unternehmer), oder ihrer Vertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt,
  3. die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
  4. ein Plan vorgelegt wird, der aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, besteht,
  5. die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist.

(4) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Planfeststellung (Absatz 2) oder der Genehmigung der technischen Planung (§ 6) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 7) erteilt.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden. Sie erlischt, wenn der Betrieb der Seilbahn dauerhaft eingestellt wird.

§ 4 Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.

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