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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

BremLCsgG - Bremisches Landes-Carsharinggesetz
- Bremen -

Vom 02. April 2019
(Brem.GBl. Nr. 33 vom 05.04.2019 S. 152; 20.10.2020 S. 1172)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Sondernutzung öffentlicher Straßen in der Straßenbaulast der Gemeinden zum Zwecke des Carsharing mit dem Ziel der Verringerung des Parkraumbedarfs sowie zur Verringerung der klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs. Zudem werden die Zuständigkeiten nach dem Carsharinggesetz geregelt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Soweit dieses Gesetz die Begriffe Carsharingfahrzeug, Carsharinganbieter, stationsunabhängiges Carsharing oder stationsbasiertes Carsharing verwendet, gelten die Definitionen des § 2 des Carsharinggesetzes entsprechend.

§ 3 Sondernutzung öffentlichen Straßenraums

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung an Straßen kann die zuständige Behörde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen bestimmen. Diese sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Straße, die Gewährleistung der Barrierefreiheit und die Belange des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Stadtentwicklung und Raumordnung nicht beeinträchtigt werden. Ebenso müssen die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sein.

(2) Die Stellflächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Zwecke der Nutzung für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Satz 1 möglich. Das Verfahren nach Satz 1 kann für einzelne Stellflächen getrennt durchgeführt werden.

(3) In dem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 wird die Sondernutzung der nach Absatz 1 ausgewählten Stellflächen einem geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieter erlaubt. Geeignet ist ein Carsharinganbieter, der die nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen an die von ihm im Rahmen der Sondernutzung zu erbringende Leistung (Eignungskriterien) erfüllt. Unzuverlässig ist ein Carsharinganbieter, der bei der Erbringung von Carsharingdienstleistungen wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Bei der Auswahl des Carsharingsanbieters sind auch die Geeignetheit seiner Carsharingsfahrzeuge für Menschen mit Behinderungen und die Familienfreundlichkeit seines Angebotes zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Beachtung ökologischer Standards bei der Herstellung der Carsharingfahrzeuge in das Auswahlverfahren einbezogen werden.

(4) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Eignungskriterien festzulegen und diese an den aktuellen Stand der Technik anzupassen. Die Eignungskriterien sind mit dem Ziel festzulegen, dass sie geeignet sind, durch die von dem jeweiligen Carsharinganbieter angebotene Leistung

  1. zu einer Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nichtöffentlichen Raum,
  2. zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr sowie den übrigen Verkehrsmitteln des Umweltverbundes und
  3. zu einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge

am besten beizutragen. Bis zum erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmen sich die Eignungskriterien nach der Anlage.

(5) Die Bekanntmachung über das vorgesehene Auswahlverfahren muss allen interessierten Unternehmen kostenfrei und ohne Registrierung zugänglich sein. Sie ist auf der Internetseite www.vergabe.bremen.de und durch ortsübliche Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Auswahlkriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer und die voraussichtlichen Kosten der Sondernutzung enthalten. Fristen sind angemessen zu setzen. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.

(6) Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 2 beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einreichungsfrist. Sie kann verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Anbietern mitzuteilen.

(7) Die zuständige Behörde hat jeden nicht berücksichtigten Bewerber unverzüglich in dem jeweils ablehnenden Bescheid über die Gründe für seine Nichtberücksichtigung sowie über den Namen des ausgewählten Bewerbers zu unterrichten.

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