Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung
- Bremen -

Vom 4. Oktober 2005
(GBl. Nr. 45 vom 04.10.2005 S. 523)


Auf Grund des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 614) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 - 9511-a-3), geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Nr. 18 werden die neuen Nummern 18a) und 18b) eingefügt.

2. § 39 Abs. 6 Satz 3

Die Beförderungseinheiten dürfen landseitig das Hafengebiet mit anderen Verkehrsträgern erst verlassen, wenn zuvor durch einen verantwortlichen Begasungsleiter festgestellt worden ist, dass eine Gefahr durch das Begasungsmittel nicht mehr besteht.

wird aufgehoben.

3. Nach § 39 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Trockenmassengüter".

4. § 40 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 40 Unverpackte Güter in loser Schüttung (Bulkladung)

(1) Umschlag von Bulkladung auf Seeschiffen darf nur erfolgen, wenn alle zu beachtenden Sicherheitsvorschriften eingehalten sind. Vor Beginn des Umschlags ist eine Prüfliste auszufüllen gemäß dem Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU-Code). Der Fahrzeugführer und der von dem Umschlagsbetrieb benannte Verantwortliche haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

(2) Der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des Fahrzeuges. Die Einzelheiten des Umschlags sind mit dem Umschlagsbetrieb durch einen abgestimmten Lade- oder Löschplan zu vereinbaren.

(3) Wenn der Plan nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder die Sicherheit des Fahrzeuges aus anderen Gründen beeinträchtigt wird, kann der Fahrzeugführer den Umschlag abbrechen.

(4) Vor Beginn des Umschlags von Bulkladung auf Fahrzeugen, die sowohl feste als auch flüssige Stoffe in loser Form befördern können (Oil-Bulk-Ore-Schiffe), muss die Gasfreiheit der Laderäume und der angrenzenden Tanks durch ein Gasfreiheitszeugnis oder durch andere geeignete Unterlagen bei der Hafenbehörde nachgewiesen werden.

(5) Beim Umschlag unverpackter gefährlicher Güter in fester Form sind die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 einzuhalten.

(6) Die Hafenbehörde hat das Recht, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Fahrzeuges gefährdet ist.

 " § 40 Umschlag von Trockenmassengütern05

(1) Umschlag von Trockenmassengütern auf Seeschiffen darf nur erfolgen, wenn alle zu beachtenden Sicherheitsvorschriften eingehalten sind.

(2) Der Fahrzeugführer und die Umschlagsanlage müssen rechtzeitig vor Ankunft des Schiffes die in Anlage 10 aufgeführten erforderlichen Informationen austauschen.

(3) Vor Beginn des Umschlags ist eine Prüfliste nach dem Muster von Anlage 13 auszufüllen. Der Fahrzeugführer und der von der Umschlagsanlage benannte Vertreter haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

(4) Der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des Fahrzeuges. Die Einzelheiten des Umschlags sind durch einen abgestimmten Lade- und Löschplan nach dem Muster in Anhang 2 des BLU-Code (Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen) zu vereinbaren. Fahrzeugführer und Vertreter der Umschlagsanlage haben vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten die in Anlage 11 aufgeführten Pflichten zu erfüllen.

(5) Beim Umschlag unverpackter gefährlicher Güter in fester Form sind die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 einzuhalten.

(6) Nach Beendigung des Umschlags ist durch den Verantwortlichen des Schiffes und den Vertreter der Umschlagsanlage schriftlich zu bestätigen, dass der Umschlag gemäß dem vereinbarten Lade- und Löschplan durchgeführt wurde. Der Umschlagsbetrieb hat diese Bestätigung und eine Kopie des Lade- oder Löschplans ein Jahr aufzubewahren und der Hafenbehörde auf Verlangen auszuhändigen.

(7) Wenn der Lade/Lösch-Plan nach Absatz 4 nicht eingehalten wird oder die Sicherheit des Fahrzeuges aus anderen Gründen beeinträchtigt wird, kann der Fahrzeugführer den Umschlag abbrechen.

(8) Die Hafenbehörde hat das Recht, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Fahrzeuges gefährdet ist."

5. Nach § 40 werden die § § 40a und 40b eingefügt:

6. Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden Unterabschnitte 3 und 4.

7. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 30 erhält folgende Fassung:

alt neu
30. entgegen § 40 Abs. 1 und 5 die Prüfliste nicht ausfüllt oder die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;
  1. beim Umschlag von Trockenmassengütern
    1. entgegen § 40 Abs. 2 eine Information nicht gibt;
    2. entgegen § 40 Abs. 3 die Prüfliste nicht ausfüllt oder die vereinbarten Betriebszustände nicht einhält;
    3. entgegen § 40 Abs. 4 gegen die Pflichten nach Anlage 11 verstößt;
    4. entgegen § 40 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 nicht einhält; " .

b) Absatz 4 erhält Nr. 4 folgende Fassung:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion