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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung hafenrechtlicher Vorschriften

Vom 29. Oktober 2008
(GBl. Nr. 49 vom 07.11.2008 S. 339)



Aufgrund des § 9 Abs. 4 und des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 - 9511-a-3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 2007 (Brem.GBl. S. 213), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 18b werden die Worte ", mit Ausnahme von Getreide gemäß Regel VI/8.2 des SOLAS Übereinkommens 1974" gestrichen.

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Ein-/Auslaufverbot

Die Hafenbehörde ist befugt, das Ein- und Auslaufen eines Schiffes zu untersagen, wenn sich der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter den Anordnungen der Hafenbehörde widersetzt."

3. § 41 Abs. 7 enthält folgende Fassung:

alt neu
  (7) Der Hafenbehörde ist der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter zu gewähren. "(7) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der Berufsfeuerwehr Bremen/Bremerhaven, der Polizei Bremen/Bremerhaven - Wasserschutzpolizeidirektion -, dem Hafengesundheitsamt Bremen/Bremerhaven, den Lotsenbrüderschaften im Lande Bremen sowie den Hafenlotsen, den Wasser- und Schifffahrtsämtern des Bundes, den Zollbehörden im Lande Bremen, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos und der See-Berufsgenossenschaft Hamburg Bezirksverwaltung Bremen/Bremerhaven zu gewähren."

4. In § 42 Abs. 4 werden in Satz 6 die Worte "in Abstimmung mit der Feuerwehr" gestrichen.

5. Dem § 58 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die zugriffsberechtigten Personen können die Daten auch in nicht automatisierter Form erhalten.

(5) Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes ist sichergestellt, dass der Zugriff auf die von der Hafenbehörde erhobenen und gespeicherten Daten nur durch berechtigte Nutzer erfolgt. Die Hafenbehörde überwacht als speichernde Stelle die Zugriffsprozeduren und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Das jeweilige Zugriffsprofil darf nur die für die Aufgabenerfüllung der anschlussberechtigten Nutzer erforderlichen Informationen enthalten. Die Leitung der anschlussberechtigten Stelle bestimmt schriftlich den Kreis der berechtigten Personen."

6. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "nicht oder nicht zeitgerecht" durch die Worte "nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "nicht oder nicht zeitgerecht" durch die Worte "nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht" ersetzt.

7. In Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3) Nr. 1 wird nach der Zeile "Verantwortlicher für die Meldung" folgende neue Zeile eingefügt:

Rechnungsempfänger, sofern nicht mit dem Verantwortlichen für die Meldung identisch X    

Artikel 2
Aufhebung der Bremischen Hafeninformationsverordnung

Die Bremische Hafeninformationsverordnung vom 27. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 227 - 206-h-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457), wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

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