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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung
- Bremen-

Vom 31. Mai 2017
(Brem.GBl. Nr. 16 vom 21.02.2017 S. 259)



Aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 -a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S 91, 237 - 9511 -a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2016 (Brem.GBl. S. 824) geändert worden ist, wird wie folgt verändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28a folgende Angabe eingefügt:

"28b Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummern 10 und 11 werden die Punkte jeweils durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen."

3. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

" § 28b Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten

(1) Ballastwasser darf im Hafengebiet nur eingeleitet werden, wenn

  1. auf See ein Austausch des Ballastwassers gemäß Standard D-1 nach Maßgabe der Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens erfolgt ist, oder
  2. das Schiff über eine zugelassene und funktionsfähige Ballastwasserbehandlungsanlage nach Standard D-2 verfügt; sofern diese Anlage aktive Substanzen verwendet, muss die Anlage von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation gemäß Standard D-3 des Ballastwasser-Übereinkommens zugelassen sein.

(2) Es ist verboten, Sedimente, die bei der Reinigung von Ballasttanks anfallen oder während der Reise angefallen sind, ins Hafenwasser zu spülen. Sedimente aus Ballasttanks sind unter Beachtung der abfallrechtlichen Vorschriften einem Entsorgungsunternehmen zu überlassen."

4. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 25c eingefügt:

"25c. entgegen § 28b Ballastwasser oder Sedimente einleitet;"

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:

"6. Entgegen § 28b Absatz 2 Sedimente einleitet;"

bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 18 werden zu Nummern 7 bis 19.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. September 2017 in Kraft.

ID 17/0853

ENDE

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