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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen
- Bremen -

Vom 14. November 2017
(Brem.GBl. Nr. 108 vom 22.11.2017 S. 566)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.

Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 317 - 9240-d-1), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "insbesondere mit Zügen im Schienenpersonennahverkehr, mit Straßenbahnen sowie mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr," gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 2 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet. "(3) Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören insbesondere der Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr nach § 8 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes, einschließlich flexibler Bedienungsformen, auch soweit diese nach § 2 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Erreichung dieser Ziele können die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 die Einwohner über die bestehenden Mobilitätsangebote insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs als Alternative zum motorisierten Individualverkehr aktiv informieren."

b) In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Aufgabenträger" durch die Wörter "Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Personennahverkehr" die Wörter "sowie die Vernetzung mit den übrigen Verkehrsmitteln des Umweltverbundes" neu eingefügt.

4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Umweltschutzes" durch die Wörter "der Barrierefreiheit, des Klima- und Umweltschutzes" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Den Belangen von behinderten Menschen und von Frauen ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen sowie bei der Planung und Ausgestaltung von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. "Den besonderen Bedürfnissen einzelner Nutzergruppen, insbesondere den Belangen von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen, ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen sowie bei der Planung und Ausgestaltung von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen."

5. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Entsprechend dem zeitlich und räumlich unterschiedlichen Bedarf für Verkehrsleistungen sollen alternative Bedienungsformen, insbesondere unter Nutzung der Möglichkeiten des § 1 Abs. 3, zu einer wirtschaftlicheren Gestaltung des Verkehrsangebotes genutzt werden. "Entsprechend dem zeitlich und räumlich unterschiedlichen Bedarf für Verkehrsleistungen sollen flexible Bedienungsformen nach § 2 Absatz 6 Personenbeförderungsgesetz genutzt werden."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie sind Aufgabenträger im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und des Regionalisierungsgesetzes.

(2) Die Aufgabenträger sind für den öffentlichen Personennahverkehr zugleich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

"(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist Aufgabe
  1. des Landes Bremen für den Schienenpersonennahverkehr,
  2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Selbstverwaltungsaufgabe für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr

(2) Die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs nach Absatz 1 sind zugleich zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufgaben werden

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