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Regelwerk
Änderungstext

Gesetzblatt der Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
- Bremen -

Vom 18. Dezember 2018
(Brem.GBl. Nr. 106 vom 21.12.2018 S. 649)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Das Bremische Gesetz über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 271, 298 - 950-b-2) wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. Die Fußnote 1 zur Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/14/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S. 14). "Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118), die durch die Richtlinie (EU) 2018/970 vom 18. April 2018 (ABl. L 174 vom 10.07.2018 S. 15) geändert worden ist."

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a. eingefügt:

"1a. bei Seeschiffen, die nicht unter das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL fallen, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken;"

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
2. bei Fahrgastschiffen, die nicht allen unter Nummer 1 genannten Übereinkommen unterliegen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. Nr. L 190 S. 6); oder "2. bei Fahrgastschiffen, die nicht allen unter Nummer 1 genannten Übereinkommen unterliegen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.06.2009 S.1), die durch die Richtlinie (EU) 2016/844 vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28.05.2016 S. 51; 55) geändert worden ist, oder"

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Flaggenstaates" die Wörter "mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird" eingefügt.

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch das Wort "Binnenschiffsuntersuchungsordnung 2018" ersetzt.

4. § 5 Satz 1

Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 und 2, die innerhalb von sechs Monaten vor dem 1.4.2010 am Verkehr auf den Binnenwasserstraßen des Landes teilgenommen haben, dürfen bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem 1.4.2010 auch ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung am Verkehr auf den Binnenwasserstraßen des Landes teilnehmen.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 190020

ENDE

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