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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen
- Bremen -
Vom 1. April 2025
(Brem.GBl. Nr. 32 vom 11.04.2025 S. 258)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 317, 340), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
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| "Inhaltsübersicht
Erster Teil § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung § 2 Ziele § 3 Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs § 4 Allgemeine Anforderungen § 5 Bedienungsstandard Zweiter Teil § 6 Aufgabenträger § 7 Überörtliche Zusammenschlüsse § 8 Plan für den Schienenpersonennahverkehr § 9 Nahverkehrsplan Dritter Teil § 10 Verwendung der Regionalisierungsmittel § 11 Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr; Verordnungsermächtigung Vierter Teil § 12 Zuständigkeitsregelung § 13 Inkrafttreten" |
2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
" § 11 Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr; Verordnungsermächtigung
(1) Den Aufgabenträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 obliegt die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Bestandteil dieser Sicherstellungsobliegenheit ist, dass Zeitfahrausweise im straßengebundenen Ausbildungsverkehr auf sämtlichen Linienverkehren um mindestens 25 vom Hundert gegenüber Zeitfahrausweisen des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden. Ausbildungsverkehr ist die Beförderung von Auszubildenden im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr. Erstreckt sich ein Linienverkehr auch auf ein Gebiet außerhalb des Landes Bremen, so endet die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 an der Landesgrenze.
(2) Zur Sicherstellung eines hochwertigen und kostengünstigen Verkehrsangebots im Ausbildungsverkehr und im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr insgesamt sowie zur Abgeltung der in Verbindung mit der Obliegenheit nach
Absatz 1 entstehenden Kosten gewährt das Land Bremen den Aufgabenträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Kalenderjahr 2025 eine jährliche Finanzhilfe in folgender Höhe:
Die Jahresbeträge für das Kalenderjahr 2025 reduzieren sich um die Höhe der Summe der Ausgleichzahlungen, die auf der Grundlage von § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vom Land Bremen an Verkehrsunternehmen für Vorjahre noch zu bewilligen sind. Das Land überprüft die Angemessenheit der Höhe der Finanzhilfe spätestens im Kalenderjahr 2028. Solange die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven ihre Aufgabenträgerschaft aus § 6 Absatz 1 Nummer 2 auf einen Zweckverband nach § 7 dieses Gesetzes übertragen haben, stehen diesem die für ihre Gebiete aufgeführten Beträge zu.
(3) Der jeweilige Aufgabenträger ist frei in seiner Entscheidung, wie er seiner Aufgabe nach Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nachkommt.
(4) Die Mittel nach Absatz 2 sind vollständig für die Zwecke nach Absatz 1 und Absatz 2 zu verwenden. Die Verwendung muss spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Mittelgewährung folgt, erfolgen. Der jeweilige Aufgabenträger hat dem Land Bremen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres die zweckentsprechende Verwendung der Mittel unter Angabe der jeweiligen Zahlungsempfänger und Rechtsgrundlage sowie der jeweils aufgewendeten Mittel in Form einer Übersicht nachzuweisen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 ersetzen gemäß § 64a des Personenbeförderungsgesetzes mit Wirkung für die Ausgleichsgewährung ab dem Kalenderjahr 2025 die §§ 45a und 57 Absatz 1 Nummer 9 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.
(6) Die nach § 12 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Senatorin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Auszahlung nach Absatz 2 sowie zum Verwendungsnachweis nach Absatz 4 näher zu bestimmen."
3. Der bisherige § 11 wird § 12.
Die Neunte Kostensatzverordnung vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 187), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 335) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 250852
| ENDE |
(Stand: 17.04.2025)
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