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Regelwerk

Unfallaufnahmerichtlinien - Richtlinien über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
- Hessen -

Vom 19. Oktober 2010
(St.Anz. Nr. 44 vom 01.11.2010 S. 2435; 17.03.2011 S. 574)
Gl.-Nr. 918



1. Begriff des Verkehrsunfalls

Ein Verkehrsunfall (Unfall) im Sinne der Richtlinien ist ein ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und bei dem ein Personen- und/oder nicht völlig belangloser Sachschaden entstanden ist.

Unfälle außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs werden von diesen Richtlinien nicht erfasst. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

2. Einteilung der Verkehrsunfälle

Kategorie 1: Verkehrsunfall mit Getöteten
Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde getötet
(dazu zählen auch Personen, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind).
Kategorie 2: Verkehrsunfall mit Schwerverletzten
Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde stationär in einem Krankenhaus aufgenommen.
Kategorie 3: Verkehrsunfall mit Leichtverletzten
Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde leicht verletzt (keine stationäre Aufnahme).
Kategorie 4: Schwerwiegender Verkehrsunfall mit Sachschaden
Eine Straftat oder eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit wurde verwirklicht und mindestens ein Kfz ist nicht mehr fahrbereit.
Kategorie 5: Verkehrsunfall mit Sachschaden Alle Verkehrsunfälle, bei denen
  1. eine Straftat (außer Kategorie 6) oder eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde und alle beteiligten Kfz fahrbereit geblieben sind,
  2. keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde,
    auch wenn mindestens ein beteiligtes Kfz nicht mehr fahrbereit ist.
Kategorie 6: Verkehrsunfall mit Sachschaden unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
Mindestens ein Unfallbeteiligter stand unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln und alle Fahrzeuge sind fahrbereit.
Ist ein Kfz nicht fahrbereit, so liegt Kategorie 4 vor.

3. Maßnahmen bei der Verkehrsunfallaufnahme

3.1 Grundsätzliche Maßnahmen

3.1.1 Absicherung/Absperrung

Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Grundsätze der Eigensicherung abzusichern und erforderlichenfalls abzusperren.

3.1.2 Erste Hilfe

Nach Absicherung der Unfallstelle sind erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen zu veranlassen. Sie haben Vorrang vor der Spurensuche und -sicherung.

3.1.3 Information anderer Behörden

Besteht Grund zu der Annahme, dass der Unfall auf die Beschaffenheit der Straße oder auf fehlende, mangelhafte oder unzweckmäßig angebrachte Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zurückzuführen ist, sind die zuständigen Stellen (zum Beispiel Straßenverkehrsbehörde, Straßenbauamt, Straßenmeisterei) unverzüglich zu unterrichten und erforderliche Sofortmaßnahmen zu treffen. Bei absehbar länger dauernden Verkehrsmaßnahmen ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde zwecks Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten.

3.2 Verkehrsunfälle, bei denen Gefahrgut freigesetzt wurde

Wurden bei Verkehrsunfällen gefährliche Güter freigesetzt oder besteht die Gefahr der Freisetzung, ist die Unfallstelle ausreichend weit abzusperren. Die zuständigen Behörden sind unverzüglich zu informieren.

3.3 Verkehrsunfälle, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen

Bei Unfällen, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind umgehend das Lagezentrum der Deutschen Bahn AG, Tel. 030-2971066, und die Bundespolizeidirektion Koblenz, 0261-3991104, zu verständigen. Gegebenenfalls können Züge durch Kreissignal (kreisförmiges Bewegen eines Armes, auch mit Lampe) gewarnt oder zum Anhalten veranlasst werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anhalteweg der Schienenfahrzeuge bis zu 1.000 m, auf Hochgeschwindigkeitsstrecken bis zu 2.750 m betragen kann. Auf die Einhaltung eines ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstandes zu den Gleisanlagen ist zu achten. Die Zuständigkeit für die hessische Polizei und die Bundespolizei zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten ist nach dem "Deliktschwerpunkt" des zugrunde liegenden Sachverhalts festzulegen (bei Verkehrsunfällen in der Regel die hessische Polizei, bei Fehlfunktionen der Einrichtungen der Gleisanlagen in der Regel die Bundespolizei). Gegebenenfalls ist frühzeitiges Einvernehmen mit der Bundespolizei herzustellen. Die Durchführung von Todesermittlungen nach § 159 StPO auf Bahnanlagen obliegt ausschließlich der Landespolizei.

3.4 Massenunfälle

Sind mindestens 20 Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt, ist unverzüglich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. unter Tel. 0800-6683663 zu verständigen.

3.5 Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen, die Zollgut befördern

Ist an einem Unfall ein Fahrzeug beteiligt, das Zollgut befördert und kann das Zollgut nicht fristgerecht bei der Empfangszolldienststelle bereitgestellt werden oder wurde die Wirkung von Zollplomben oder Siegeln beeinträchtigt, ist unverzüglich die zuständige Zolldienststelle zu unterrichten.

3.6 Wildunfälle

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