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Regelwerk

Unfallaufnahmerichtlinien - Richtlinien über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
- Hessen -

Vom 19. Oktober 2010
(St.Anz. Nr. 44 vom 01.11.2010 S. 2435; 17.03.2011 S. 574aufgehoben)
Gl.-Nr. 918



Zur aktuellen Fassung

1. Begriff des Verkehrsunfalls

Ein Verkehrsunfall (Unfall) im Sinne der Richtlinien ist ein ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und bei dem ein Personen- und/oder nicht völlig belangloser Sachschaden entstanden ist.

Unfälle außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs werden von diesen Richtlinien nicht erfasst. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

2. Einteilung der Verkehrsunfälle

Kategorie 1: Verkehrsunfall mit Getöteten
Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde getötet
(dazu zählen auch Personen, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind).
Kategorie 2: Verkehrsunfall mit Schwerverletzten
Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde stationär in einem Krankenhaus aufgenommen.
Kategorie 3: Verkehrsunfall mit Leichtverletzten
Mindestens ein Unfallbeteiligter wurde leicht verletzt (keine stationäre Aufnahme).
Kategorie 4: Schwerwiegender Verkehrsunfall mit Sachschaden
Eine Straftat oder eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit wurde verwirklicht und mindestens ein Kfz ist nicht mehr fahrbereit.
Kategorie 5: Verkehrsunfall mit Sachschaden Alle Verkehrsunfälle, bei denen
  1. eine Straftat (außer Kategorie 6) oder eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde und alle beteiligten Kfz fahrbereit geblieben sind,
  2. keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde,
    auch wenn mindestens ein beteiligtes Kfz nicht mehr fahrbereit ist.
Kategorie 6: Verkehrsunfall mit Sachschaden unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
Mindestens ein Unfallbeteiligter stand unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln und alle Fahrzeuge sind fahrbereit.
Ist ein Kfz nicht fahrbereit, so liegt Kategorie 4 vor.

3. Maßnahmen bei der Verkehrsunfallaufnahme

3.1 Grundsätzliche Maßnahmen

3.1.1 Absicherung/Absperrung

Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Grundsätze der Eigensicherung abzusichern und erforderlichenfalls abzusperren.

3.1.2 Erste Hilfe

Nach Absicherung der Unfallstelle sind erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen zu veranlassen. Sie haben Vorrang vor der Spurensuche und -sicherung.

3.1.3 Information anderer Behörden

Besteht Grund zu der Annahme, dass der Unfall auf die Beschaffenheit der Straße oder auf fehlende, mangelhafte oder unzweckmäßig angebrachte Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zurückzuführen ist, sind die zuständigen Stellen (zum Beispiel Straßenverkehrsbehörde, Straßenbauamt, Straßenmeisterei) unverzüglich zu unterrichten und erforderliche Sofortmaßnahmen zu treffen. Bei absehbar länger dauernden Verkehrsmaßnahmen ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde zwecks Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten.

3.2 Verkehrsunfälle, bei denen Gefahrgut freigesetzt wurde

Wurden bei Verkehrsunfällen gefährliche Güter freigesetzt oder besteht die Gefahr der Freisetzung, ist die Unfallstelle ausreichend weit abzusperren. Die zuständigen Behörden sind unverzüglich zu informieren.

3.3 Verkehrsunfälle, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen

Bei Unfällen, welche die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind umgehend das Lagezentrum der Deutschen Bahn AG, Tel. 030-2971066, und die Bundespolizeidirektion Koblenz, 0261-3991104, zu verständigen. Gegebenenfalls können Züge durch Kreissignal (kreisförmiges Bewegen eines Armes, auch mit Lampe) gewarnt oder zum Anhalten veranlasst werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anhalteweg der Schienenfahrzeuge bis zu 1.000 m, auf Hochgeschwindigkeitsstrecken bis zu 2.750 m betragen kann. Auf die Einhaltung eines ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstandes zu den Gleisanlagen ist zu achten. Die Zuständigkeit für die hessische Polizei und die Bundespolizei zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten ist nach dem "Deliktschwerpunkt" des zugrunde liegenden Sachverhalts festzulegen (bei Verkehrsunfällen in der Regel die hessische Polizei, bei Fehlfunktionen der Einrichtungen der Gleisanlagen in der Regel die Bundespolizei). Gegebenenfalls ist frühzeitiges Einvernehmen mit der Bundespolizei herzustellen. Die Durchführung von Todesermittlungen nach § 159 StPO auf Bahnanlagen obliegt ausschließlich der Landespolizei.

3.4 Massenunfälle

Sind mindestens 20 Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt, ist unverzüglich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. unter Tel. 0800-6683663 zu verständigen.

3.5 Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen, die Zollgut befördern

Ist an einem Unfall ein Fahrzeug beteiligt, das Zollgut befördert und kann das Zollgut nicht fristgerecht bei der Empfangszolldienststelle bereitgestellt werden oder wurde die Wirkung von Zollplomben oder Siegeln beeinträchtigt, ist unverzüglich die zuständige Zolldienststelle zu unterrichten.

3.6 Wildunfälle

Wurde bei einem Unfall Wild (Haar-/Federwild), welches dem Jagdrecht unterliegt, verletzt oder getötet, ist der zuständige Jagdausübungsberechtigte zu unterrichten. Zur Erleichterung der Nachsuche sind Anstoßstelle und Fluchtrichtung nach Möglichkeit auf der Fahrbahn zu markieren (Pfeil).

3.7 Verkehrsunfälle unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht der Einwirkung von Alkohol oder anderen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Verkehrstüchtigkeit zu veranlassen.

3.8 Unterrichtung der Führerscheinstelle

Die Fahrerlaubnisbehörde ist zeitnah zu unterrichten

  1. bei Unfällen, die auf körperliche Mängel der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder darauf zurückzuführen sind, dass Auflagen oder Beschränkungen, unter welchen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist, nicht beachtet wurden,
  2. wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Unfallbeteiligte zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sind,
  3. wenn Unfallbeteiligte ein Kfz. führten, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein (§§ 2, 21 StVG),
  4. wenn die Sicherstellung/Beschlagnahme eines Führerscheins veranlasst wurde (§ 111a Abs. 1 und 6 StPO, §§ 69, 69b StGB beziehungsweise § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1, § 111a Abs. 6 StPO).

3.9 Fahrzeuge mit technischen Aufzeichnungen

Bei Fahrzeugen können die Aufzeichnungen durch den Fahrtschreiber, das EG-Kontrollgerät, das digitale Kontrollgerät oder einen Unfalldatenschreiber, bei Schienenfahrzeugen sonstige technische Aufzeichnungen Aufschluss über die Unfallursachen geben.

3.10 Verstöße gegen Sozialvorschriften

Besteht bei Unfällen der Verdacht, dass Sozialvorschriften im Straßenverkehr missachtet wurden, ist die Verwaltungsbehörde zu verständigen. Dies ist

  1. bei Unternehmen, die weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland haben, wenn auch der Betroffene keinen Wohnsitz in Deutschland hat, das
    Bundesamt für Güterverkehr,
    Werderstraße 34,
    50672 Köln,
  2. bei Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung oder bei Betroffenen mit Wohnsitz in Hessen das
    Regierungspräsidium Gießen,
    Zentrale Ahndungsstelle Hadamar,
    Gymnasiumstraße 4,
    65589 Hadamar,
  3. in den übrigen Fällen die jeweils örtlich zuständige Verwaltungsbehörde.

3.11 Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz ( GüKG)

Besteht bei Unfällen der Verdacht, dass gegen Vorschriften des GüKG verstoßen wurde, ist das
Bundesamt für Güterverkehr,
Außenstelle Mainz,
Rheinstraße 4b,
55116 Mainz,

zu verständigen.

3.12 Behandlung unfallbeteiligter Fahrzeuge

Wenn Unfallfahrzeuge den übrigen Verkehr gefährden oder behindern und unverzüglich entfernt werden müssen, erteilt die Polizei der verantwortlichen Person eine entsprechende Verfügung. Kommt die verantwortliche Person der Verfügung nicht nach oder ist sie dazu nicht in der Lage, veranlasst die Polizei die Entfernung des Fahrzeugs.

Erscheinen Beschädigungen oder Spuren an Fahrzeugen als Beweismittel von Bedeutung und können sie fotografisch oder auf andere Weise nicht ausreichend festgehalten/dokumentiert werden oder besteht der Verdacht, dass der Unfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, kann das Fahrzeug sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt werden (§§ 94, 98 StPO, § 46 OWiG).

3.13 Verständigung von Sachverständigen

Sachverständige sind beim Verdacht einer Straftat grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft zu beauftragen. Erscheint die sofortige Hinzuziehung einer sachverständigen Person (gegebenenfalls noch am Unfallort) erforderlich, kann die Polizeibehörde die vorläufige Anordnung treffen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht erreichbar ist. Die Anordnung ist alsbald von der Staatsanwaltschaft bestätigen zu lassen. Beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ist analog zu verfahren und nach Möglichkeit die Anordnung der Bußgeldbehörde herbeizuführen, wenn dies zur Beurteilung technischer Fragen notwendig erscheint und bedeutende Sachschäden vorliegen.

3.14 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu unterrichten bei

3.15 Maßnahmen zur Staureduzierung auf BAB/BAB-ähnlich ausgebauten Straßen

Unter dem Gesichtspunkt einer generellen Reduzierung unfallbedingter Staulagen sind -- nur unter der Prämisse der notwendigen Sicherheit an der Unfallstelle - die möglichst schnelle Räumung und die zügige Freigabe von Fahrbahnen anzustreben.

4. Bearbeitung der Verkehrsunfälle:

4.1 Verkehrsunfälle mit Sachschaden

4.1.1 Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten genügt in der Regel eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld.

4.1.2 Verkehrsunfälle, denen eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt:

Ist als Unfallursache eine geringfügige Ordnungswidrigkeit anzunehmen, kann bei klarer Sach- und Rechtslage eine Verwarnung ausgesprochen und ein Verwarnungsgeld erhoben werden.

Ist eine Verwarnung an Ort und Stelle nicht möglich, ist die Unfallanzeige der zuständigen Bußgeldbehörde zuzuleiten. Bei klarer Sach- und Rechtslage genügt es, die Personalien von Zeugen festzuhalten.

Die Unfallanzeige ist nur bei unklaren Sachverhalten durch eine Handskizze, erforderlichenfalls durch eine maßgenaue Skizze und/oder Lichtbilder zu ergänzen.

4.1.3 Verkehrsunfallaufnahme unter Verzicht des Aufsuchens der Unfallstelle:

Melden Unfallbeteiligte einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist und es kann davon ausgegangen werden, dass keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt und polizeiliche Sofortmaßnahmen nicht erforderlich sind, kann im Zuge der Verkehrsunfallaufnahme grundsätzlich vom Aufsuchen der Unfallstelle und der Einleitung von Ahndungsmaßnahmen abgesehen werden. Bestehen Unfallbeteiligte auf Verfolgung der unfallursächlichen Ordnungswidrigkeit, ist die Anzeige ohne weitere Ermittlungen der zuständigen Bußgeldbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

4.1.4 Verkehrsunfälle, denen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt:

Bei klarer Sach- und Rechtslage genügt es, die Personalien von Zeugen festzuhalten.

Die Unfallanzeige ist nur bei unklaren Sachverhalten durch eine Handskizze, erforderlichenfalls durch eine maßgenaue Skizze und/oder Lichtbilder zu ergänzen.

4.2 Verkehrsunfälle mit Personenschaden/Verkehrsunfälle mit Verwirklichung eines Straftatbestandes

4.2.1 Bei klarer Sach- und Rechtslage und geringfügigen Verletzungen genügt es, die Personalien von Zeugen festzuhalten.

4.2.2 Verletzungen und Verbleib der Verletzten sind zu dokumentieren, eingesetzte Rettungs- und Hilfsdienste zu vermerken.

4.2.3 Der Unfallort ist durch eine gegebenenfalls maßgenaue Skizze oder auf andere geeignete Art und Weise darzustellen; Lichtbilder sind anzufertigen. Bei schweren Verletzungen sind maßgenaue Aufzeichnungen erforderlich.

4.2.4 Die Hinzuziehung eines Unfallsachverständigen nach Maßgabe der Nr. 3.13 kann insbesondere geboten sein, wenn mindestens eine Person lebensgefährlich verletzt wurde.

4.2.5 Spuren, die Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen geben, sind in geeigneter Weise zu sichern (zum Beispiel Spurenkarte, Foto, Fotogrammetrie). Falls die Sicherung nicht selbst durchgeführt werden kann, ist sie durch entsprechend ausgebildetes Personal durchführen zu lassen.

4.2.6 Bei unerlaubtem Entfernen von der Unfallstelle sind erforderliche Fahndungsmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.

4.2.7 Die Angehörigen schwerverletzter oder tödlich verunglückter Personen sind zeitnah, gegebenenfalls unter Beteiligung von geistlichem Beistand, Kriseninterventionsdiensten oder Notfallseelsorgern, zu benachrichtigen.

4.2.8 Werden bei einem Unfall ausländische Staatsangehörige schwer verletzt oder getötet, ist unverzüglich die zuständige konsularische Vertretung zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn Verletzte die Benachrichtigung nicht wünschen, schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden können oder die Benachrichtigung von den Verletzten oder deren Angehörigen veranlasst werden kann.

4.3 Verkehrsunfälle mit tödlich verletzten Personen

4.3.1 Wurde eine Person getötet, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen (§§ 159, 165 StPO). Die Feststellung des Todes hat durch einen Arzt zu erfolgen, der auch den Leichenschauschein ausstellt.

4.3.2 Können tödlich verletzte Personen nicht zeitnah identifiziert werden, ist gemäß PDV 389 "Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen" zu verfahren.

4.3.3 Der Unfallort ist durch eine maßgenaue Skizze darzustellen; Lichtbilder sind anzufertigen.

4.3.4 Ein Unfallsachverständiger ist nach Maßgabe der Nr. 3.13 hinzuzuziehen.

4.3.5 Im Übrigen erfolgt die Bearbeitung analog der Nr. 4.2.

4.4 Weitere Bearbeitung

Alle aufgenommenen Verkehrsunfälle sind zeitnah als elektronische Vorgänge zu erstellen. Die Daten für die örtliche Unfalluntersuchung/polizeiliche Verkehrsunfallstatistik sind der zuständigen Organisationseinheit elektronisch zuzuleiten. Die Vorgangsbearbeitung soll die Dauer von 28 Tagen nicht überschreiten. Die Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt erfolgt automatisiert. Nachträglich bekannt gewordene statistikrelevante Sachverhalte sind zeitnah elektronisch zu aktualisieren. Sofern Personen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkehrsunfall an den Unfallfolgen versterben, ist in gleicher Weise zu verfahren.

5. Sonderfälle

5.1 Alleinunfälle

Grundsätzlich ist der Sachverhalt der Bußgeldbehörde (Ausnahmen siehe Nr. 4. 1.1 bis 4.1.3), beim Verdacht einer Straftat der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Ist bei einem Alleinunfall der Verursacher getötet worden, ist die Unfallanzeige der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Gegebenenfalls sind frühzeitige Absprachen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen. Im Falle des Todes ist eine Blutentnahme nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zu veranlassen und unverzüglich der Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (§ 85 HSOG) zu unterrichten.

5.2 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse oder außerdeutsche Kraftfahrzeuge

5.2.1 Die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme ausländischer Führerscheine von Unfallverursachern, bei denen der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, richtet sich nach den §§ 111a, 94, 98 StPO. Sie sind umgehend mit der Unfallanzeige der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

5.2.2 Bei Unfallverursachern (Beschuldigte oder Betroffene), die in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und verdächtig sind, den Unfall durch eine Straftat oder bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit verursacht zu haben, kann eine Sicherheitsleistung zur Sicherstellung des Bußgeldverfahrens, der Strafverfolgung und Strafvollstreckung angeordnet werden (§ 132 Abs. 2, § 127a StPO, § 46 OWiG). Dies gilt auch unabhängig von der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Vollstreckung. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sicherheitsleistung ist dem Vorgang beizufügen.

5.2.3 Bei unfallbeteiligten außerdeutschen Kraftfahrzeugen sind amtliche und nichtamtliche Kennzeichen (gegebenenfalls Fahrgestell- oder Motornummer) und nach Möglichkeit die Adresse der Haftpflichtversicherung, die Nummer der (grünen) Internationalen Versicherungskarte oder des (rosa) Grenzversicherungsscheins sowie der Gültigkeitszeitraum (von - bis) festzustellen und in die Unfallakte aufzunehmen sowie den Geschädigten bekannt zu geben.

5.3 NATO-Truppenstatut

5.3.1 Führerscheine sollten nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt werden (vergleiche insbesondere § 111a Abs. 6 StPO, Art. 9 Abs. 6 Buchst. b NTS-ZA).

5.3.2 Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen der Stationierungsstreitkräfte sind die Geschädigten darauf hinzuweisen, dass sie nur innerhalb von drei Monaten bei der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
Schadensregulierungsstelle des Bundes,
Drosselbergstraße 2,
99097 Erfurt,

Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Belehrung der Geschädigten ist aktenkundig zu machen.

Der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erfurt ist eine Ausfertigung der Unfallanzeige zuzuleiten.

In der Anzeige müssen stets die Personalien der unfallbeteiligten Angehörigen der Streitkräfte enthalten sein, bei Angehörigen der US-Streitkräfte auch die Sozialversicherungsnummer (SSN).

5.4 Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen

5.4.1 Diplomaten und andere gleich zu behandelnde Personen unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Gegen sie dürfen Polizeibehörden weder bei Straftaten noch bei Ordnungswidrigkeiten Verfolgungsmaßnahmen durchführen. Verwarnungen sind ebenfalls unzulässig.

5.4.2 Die Unfallanzeige ist der zuständigen Verfolgungsbehörde beschleunigt zuzuleiten und zur Unterrichtung des Auswärtigen Amtes um eine weitere Ausfertigung zu ergänzen. In der Anzeige ist zu vermerken, ob die betroffene Person einen vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Diplomatenausweis besitzt und welche Farbe und Nummer der Ausweis hat.

5.4.3 Sind Diplomaten oder andere gleich zu behandelnde Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu protokollieren. Es ist aktenkundig zu machen, dass die Aussage freiwillig erfolgte.

5.5 Abgeordnete

Bei Maßnahmen gegenüber Abgeordneten sind die Grundsätze der Immunität zu beachten. Die Durchführung von Blutentnahmen und Verwarnungen ist beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zulässig. Die Unfallanzeigen sind beschleunigt der zuständigen Verfolgungsbehörde zuzuleiten.

5.6 Dienstkraftfahrzeuge des Landes Hessen

Die Richtlinien für die Schadensabwicklung bei Unfällen von Dienstkraftfahrzeugen sind zu beachten.

6. Mitteilungen an die Medien

Mitteilungen an die Medien richten sich nach dem Erlass "Richtlinien über Mitteilungen der Polizei an die Presse und den Rundfunk".

7. Mitwirkung bei der Schadensregulierung

7.1 Auskünfte und Akteneinsicht zur Schadensregulierung

7.1.1 Auskünfte

Privatpersonen und sonstigen Stellen (zum Beispiel Versicherungen, Krankenkassen) oder deren Rechtsanwälten kann, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Ersuchen aus den Unfallakten Auskunft erteilt werden über

Die Auskunft kann auch durch Überlassung von Durchschriften oder Kopien erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Verfolgungsbehörde herbeizuführen.

7.1.2 Akteneinsicht

Bevollmächtigten Rechtsanwälten von Privatpersonen und sonstigen Stellen, die hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen, kann - soweit der Vorgang noch nicht an die Verfolgungsbehörde abgegeben wurde - auf Ersuchen grundsätzlich Akteneinsicht durch die Übersendung einer Kopie der Ermittlungsakte gewährt werden. Dem Ersuchen ist zeitnah zu entsprechen. Die Akteneinsicht ist zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Verfolgungsbehörde herbeizuführen.

7.2 Auskünfte und Akteneinsicht in sonstigen Fällen

Über die Erteilung von Auskunft und die Gewährung von Akteneinsicht außerhalb der Schadensregulierung entscheidet die Verfolgungsbehörde.

8. Schlussbestimmungen/Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

ENDE

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