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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen

Vom 29. November 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 05.12.2012 S. 466)


Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 6 und § 7 wird das Wort "Aufgabenträgerorganisation" jeweils durch "Aufgabenträgerorganisationen" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 9a werden das Komma und das Wort "Übergangsbestimmung" gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 12 wird die Angabe " § 12a Nachweis und Prüfung der Verwendung" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Mobilitätsbeauftragter"

e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Inkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im Schienenpersonennahverkehr" gestrichen.

b) Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
(2) Regionaler Verkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der
  1. auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), erbracht wird;
  2. auf einer Linie mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554), erbracht wird, die die Gebietsgrenze des Aufgabenträgers überschreitet und deren regionaler Charakter bedeutend ist.

Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr. In Zweifelsfällen entscheidet die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständige Genehmigungsbehörde.

 " (2) Schienenpersonennahverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884), erbracht wird. Schienenpersonennahverkehr ist auch der öffentliche Personennahverkehr, der sowohl auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Satz 1 als auch auf einer Schieneninfrastruktur im Sinne des § 4 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), erbracht wird und dessen regionaler Charakter von Bedeutung ist.

(3) Verbundbusverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der alternativ zum Schienenpersonennahverkehr nach Abs. 2 erbracht wird.

(4) Regionaler Busnahverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes erbracht wird und der deshalb als regionale Linie in den regionalen Nahverkehrsplan aufgenommen ist. Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und nach dem Wort "Verkehrsverbünde " wird ein Komma eingefügt und die Wörter "und die Lokalen Nahverkehrsorganisationen" werden durch "die lokalen Nahverkehrsorganisationen und die gemeinsamen Nahverkehrsorganisationen (Nahverkehrsorganisationen) " ersetzt.

e) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 7 und 8.

f) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 9 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (9) Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
  2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
    1. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
      aa) allgemeinbildender Schulen,
      bb) berufsbildender Schulen,
      cc) Einrichtungen des zweiten Bildungsweges oder
      dd) Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen,
    2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Buchst. a fallen, wenn
      aa) sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder
      bb) der Besuch dieser Schulen oder sonstiger privater Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), förderungsfähig ist,
    3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen,
    4. Personen,
      aa) die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen oder
      bb) die in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), ausgebildet werden,
    5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,
    6. Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, wenn nach den für eine staatlich geregelte Ausbildung oder für ein Studium geltenden Bestimmungen ein Praktikum oder ein Volontariat abzuleisten ist,

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