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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -

Vom 28. Januar 2026
(GVBl. Nr. 5 vom 03.02.2026)


Aufgrund

  1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und
  2. des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 97),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch "Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch "Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "Gesetz vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299)" durch "Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)" ersetzt.

3. In § 11 wird die Angabe "19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208)" durch "23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149)" ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf der Basis eines Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Genehmigungsbehörde nach § 30

wird aufgehoben.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1

1. die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Abs. 4 und 9,

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1 und die Angabe " (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4)" wird durch " (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)" ersetzt.

c) Die bisherigen Nr. 3 und 4 werden die Nr. 2 und 3.

d) Nr. 5

5. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),

wird aufgehoben.

e) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 4.

f) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 5 und das Komma wird durch das Wort "und" ersetzt.

g) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
8. die Anerkennung von Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc (Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen), "6. die Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendienste und Betriebe für die Eigenüberwachung nach § 72 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage VIII in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung".

h) Nr. 9 bis 11

9. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die nicht Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk sind, zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)

10. die Meldung nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) und

11. die Aufsicht über die Schulungen für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte

werden aufgehoben.

6. § 15 Abs. 1 Satz 2

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