Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung
- Hamburg -

Vom 3. Oktober 1961 *
(HmbGVBl. 1961, S. 317; ... ; 16.12.1991 S. 457)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung für Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrags erfüllt sind:

Artikel 1

Dem am 26. Mai/4. Juni 1961 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung wird zugestimmt.

Artikel 2

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 3

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das hamburgische Landesrecht in der Exklave insgesamt oder in Teilen einzuführen.

Staatsvertrag

Um dem Land Niedersachsen die Erweiterung des Fischereihafens und den Ausbau der damit zusammenhängenden Fischmarkt- und Fischindustrieanlagen in Cuxhaven zu ermöglichen sowie das Interesse Hamburgs an der Sicherung eines Geländes für die Möglichkeit der Schaffung eines Vorhafens zu wahren und um die gemeinsamen Interessen der Vertragschließenden an einer einheitlichen Seehafenpolitik zu fördern, schließen

die Freie und Hansestadt Hamburg
(im folgenden "Hamburg")

und

das Land Niedersachsen
(im folgenden "Niedersachsen")

folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Hamburg beansprucht aus der 4. DVO zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 in Niedersachsen keine Hoheitsrechte mehr.

Artikel 2

Die Vertragspartner sind sich einig, dass das in dem beigefügten Plan II rot umrandete und in einer besonderen Planbeschreibung dargestellte Gebiet hamburgisches Staatsgebiet (Exklave) wird.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Niedersächsische Landesregierung verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Gebietsänderung nach Bundes- oder Landesrecht ergeben.

Artikel 3

Um eine wirtschaftlich zweckmäßige Regelung aller Seehafenfragen zu gewährleisten, werden sich die Vertragschließenden gegenseitig rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren, die gemeinsame Interessen berühren.

Das gilt insbesondere für Planungen zum Ausbau eines Vorhafens im Elbmündungsgebiet. Hamburg und Niedersachsen werden Näheres zur Durchführung der Absätze 1 und 2 in dem nach Artikel 8 vorgesehenen Abkommen regeln.

Artikel 4 (aufgehoben)

Artikel 5 **

Hamburg verpflichtet sich, unverzüglich das Eigentum an der im Plan I schraffiert angelegten und in der Planbeschreibung dargestellten Fläche auf Niedersachsen zu übertragen.

Niedersachsen verpflichtet sich, Hamburg unverzüglich das Eigentum an der Grundfläche in der Exklave zu verschaffen.

Hinsichtlich der übereigneten Flächen findet zwischen den Vertragschließenden ein Wertausgleich statt.

Artikel 6

Niedersachsen verpflichtet sich, alles zu tun und zu dulden, damit das an Hamburg fallende Gebiet ( Artikel 2 ) zu einem von Hamburg zu bestimmenden Zeitpunkt an das öffentliche Wege- und Eisenbahnnetz angeschlossen wird. Insbesondere verpflichtet sich Niedersachsen, die für den verkehrsmäßigen Anschluss erforderlichen Einrichtungen und Bauten auf seinem Gebiet zu fördern oder zu dulden.

Hamburg verpflichtet sich, das Land Niedersachsen und etwa betroffene Gebietskörperschaften von daraus entstehenden Kosten freizuhalten.

Artikel 7

Hamburg verpflichtet sich, Niedersachsen die Folgelasten zu erstatten, die für das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften notwendig entstehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Arbeitnehmer in den betroffenen benachbarten niedersächsischen Gemeinden ihren Wohnsitz, jedoch in der hamburgischen Exklave ihren Arbeitsplatz haben. Die hamburgische Exklave wird nach Maßgabe des jeweils geltenden Abkommens zwischen Hamburg und Niedersachsen über die Durchführung des Gewerbesteuerausgleichs auch in den Gewerbesteuerausgleich einbezogen.

Artikel 8

Hamburg und Niedersachsen werden Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrags in einem besonderen Abkommen regeln.

Artikel 9

Die beigefügten Pläne I, Ia und II nebst Planbeschreibungen sind Bestandteile dieses Vertrags.

Artikel 10

Der Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Vertrag in Kraft.

.

Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 Anlage 1

Das im Artikel 2 des Vertragsentwurfs angesprochene Gebiet der Exklave soll das sogenannte Neuwerker Watt umfassen und wie folgt begrenzt werden:

Vier Punkte A, B, C, D (vergleiche Plan II ) sind nach geographischer Länge und Breite festgelegt.

A) 8° 25,8 Min. östlicher Länge 53° 53,7 Min. nördlicher Breite
B) 8° 32,1 Min. östlicher Länge 53° 53,2 Min. nördlicher Breite
C) 8° 33,7 Min. östlicher Länge 53° 54,4 Min. nördlicher Breite
D) 8° 32,8 Min. östlicher Länge

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.07.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion