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Regelwerk; Gefahrgut; Hafenordnung

Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
-Hamburg -

Vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. 1979 S. 177...; 28.07.2001 S. 251; 29.06.2005 S. 256; 01.09.2005 S. 377; 06.10.2005 S. 424; 10.04.2018 S. 89 18; 23.04.2019 S. 108 19)



I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsgebiet 18

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten im Hamburger Hafen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie außerdem in den Randgebieten: auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten unterhalb der Hasenbergbrücke, auf der Bille und ihren Kanälen unterhalb des Billeschöpfwerkes, auf den Hammerbrookkanälen auf der Dove Elbe (Bezirk Bergedorf), der Gose Elbe, dem Neuen Schleusengraben, dem Schleusengraben bis zum Serrahnwehr und in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker.

(2) Zum Hamburger Hafen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Elbarme und die mit ihnen in Verbindung stehenden Gewässer zwischen einer bei Oortkaten (km 607,5) quer über die Elbe verlaufenden Linie und der von Tinsdal (km 639) nach Cranz über die Elbe führenden hamburgischen Landesgrenze mit Ausnahme

  1. der in Absatz 1 Satz 2 genannten Gewässer oberhalb der sie gegen die Elbe abgrenzenden Schleusen und Sperrwerke,
  2. der Este,
  3. der Wasserfläche zwischen dem südlichen Elbufer bei Cranz und der Südgrenze des Finkenwerder Dreiecks sowie der anschließenden südlichen Regulierungslinie des Hauptfahrwassers bis zur Landesgrenze,
  4. des Hafens Bullenhausen.

(3) Die genauen Grenzen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete sind aus der Anlage ersichtlich.

(4) Unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallen ferner Landungsanlagen und ihre Zugangsbrücken, öffentliche Lösch- und Ladeplätze, gekennzeichnete Bereitstellungsplätze für gefährliche Güter, Uferbefestigungen und Kaimauern sowie die angrenzenden Landflächen mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen, die der Abfertigung von Fahrzeugen oder dem Umschlag dienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 18

In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind

  1. Fahrzeuge:
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte;
  2. Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
    jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs;
  3. Hafenfahrzeuge:
    Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmt sind;
  4. Hafen- und Schifffahrtsanlagen:
    Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen;
  5. (weggefallen)
  6. Umschlag:
    das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport.

§ 3 Anwendbare Rechtsvorschriften 18

Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, die

  1. Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert am 2. März 2017 (BGBl. I S. 330),
  2. Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert am Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 1040),
  3. Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), geändert am 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 1040),

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

II
Benutzungsvorschriften

§ 5 Allgemeines Verhalten 18

Personen haben sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 6 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer 18

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit einem gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, wenn nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.

§ 7 Ein- und Auslaufen 18

(1) Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hamburger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn sie

  1. zu sinken drohen;
  2. oder ihre Ladung brennen, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist;
  3. Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verlieren;
  4. aufgelegt werden; das gilt auch für Wracks oder Teile von Fahrzeugen.

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