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Regelwerk

Elbe-LV - Elbe-Lotsverordnung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe

Vom 8. April 2003
(BAnz. Nr. 84 vom 07.05.2003 S. 9989; 25.04.2008 S. 1547; BGBl.; 02.06.2016 S. 1257 16)



Für die Länder: - Hamburg - Niedersachsen - Schleswig-Holstein -

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

§ 1 Begriffsbestimmungen 16

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.

(2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.

(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird.

(4) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.

(5) Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet; Lotsenschiff im Sinne dieser Verordnung ist das Versetzmittel, das für die Versetzung bestimmt ist.

(6) Lotsenversetzpositionen im Ansteuerungsbereich der Elbe sind die Positionen 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und die Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe".

(7) Schlechtwetterposition der Lotsenschiffe ist die Position, auf die sich die Lotsenschiffe der Außenposition infolge schlechten (schweren) Wetters elbaufwärts oberhalb der Verbindungslinie zwischen den Tonnen 5 und 6 zurückziehen.

(8) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten am Rumpf), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern in Frischwasser. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass der jeweils genannte Wert mit eingeschlossen ist.

(9) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen. Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt.

(10) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren.

(11) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

§ 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsreviere, Lotsbezirke

(1) Der Lotsdienst auf allen Fahrtstrecken zwischen Hamburg und der Lotsenversetzposition im Ansteuerungsbereich der Elbe (Seelotsrevier Elbe), obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Elbe zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Elbe ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.

  1. Der Lotsbezirk 1 (Hamburg) umfasst
    1. alle Fahrtstrecken zwischen Hamburg und Brunsbüttel,
    2. die Fahrtstrecke von den Schleusen Brunsbüttel bis zur äußeren Grenze der Zufahrt in Richtung Hamburg.
  2. Der Lotsbezirk 2 (Brunsbüttel) umfasst
    1. alle Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und der Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe",
    2. einkommend die Fahrtstrecken zwischen der Lotsenversetzposition 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und der Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe",
    3. die Fahrtstrecken von den Schleusen Brunsbüttel bis zur äußeren Grenze der Zufahrt in Richtung See.

Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Hamburg. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Brunsbüttel.

§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel

(1) Lotsenstationen auf dem Seelotsrevier Elbe sind eingerichtet

  1. in Hamburg,
  2. Brunsbüttel,
  3. in Cuxhaven und

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