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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Saarland über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
- Hamburg -

Vom 19. März 2024
(HmbGVBl. Nr. 10 vom 28.03.2024 S. 75 i.K)
Gl.-Nr.: 315-23



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 24. Januar 2024 und am 6. Februar 2024 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Saarland über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Anlage
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Saarland über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,

und

das Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin der Justiz schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:

.

Staatsvertrag Anlage

Artikel 1

(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Seeschiffe sowie des Registers für Schiffsbauwerke nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966), (im Folgenden: Schiffsregister und Schiffsbauregister), wird für das Gebiet des Saarlandes dem Amtsgericht Hamburg übertragen.

(2) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.

Artikel 2

(1) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt.

(2) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffsbauregister des Saarlandes ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gemäß Artikel 6 zuständig.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei den Amtsgerichten Saarbrücken und Merzig. Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§ 12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ( SchRegDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).

(4) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen Registerblätter gemäß § 59 SchRegDV in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbauregister überführt.

Artikel 3

Das Saarland verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters

  1. Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
  2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.

Artikel 4

Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Saarland verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags übertragenen unerledigten Anträge und Verfahren.

Artikel 5

(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre.

(2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

Artikel 6

Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, nicht jedoch vor dem 1. Juli 2024.

ENDE

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