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Regelwerk

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
- Hamburg -

Vom 8. Mai 2026
(HmbGVBl. Nr. 16 vom 19.05.2026 S. 139)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem in der Zeit vom 17. März 2026 bis 2. April 2026 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absätze 2 und 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

.

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Anlage

Das Land Hessen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für den Rechtsstaat,

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister der Justiz,

und

die Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch den Senat,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Führung des Binnenschiffsregisters und des Seeschiffsregisters (im Folgenden: Schiffsregister) sowie des Schiffsbauregisters nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkten dem Amtsgericht Hamburg übertragen.

(2) Die Führung des beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführten Seeschiffsregisters im Sinne des Absatz 1 wird dem Amtsgericht Hamburg ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages übertragen.

(3) Die Führung der beim Amtsgericht Minden sowie beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführten Binnenschiffsregister und Schiffsbauregister im Sinne des Absatz 1 wird dem Amtsgericht Hamburg ab dem Tag des dritten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit dem Tag des Inkrafttretens übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Tag nicht gibt, dem ersten Tag des vierten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgenden Kalendermonats übertragen, nicht jedoch vor dem 15. Februar 2027.

(4) Die Führung des aufgrund des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 20. Februar/11. März 1953 (GV. NW 1953 S. 319/GVBl. 1953 S. 125) beim Amtsgericht Minden geführten Binnenschiffsregisters für Schiffe, die im hessischen Teil des Stromgebiets der Weser einschließlich der Werra und Fulda beheimatet sind, und des Schiffsbauregisters für Schiffsbauwerke, deren Bauort im hessischen Teil des gleichen Stromgebiets liegt, wird zu dem in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt dem Amtsgericht Hamburg übertragen.

(5) Der vom 21. März 2023 bis 23. Mai 2023 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. 2023 S. 599, 600/HmbGVBl. 2023, S. 247, 248) und der am 8. Mai 2024 und 21. Mai 2024 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. 2024 Nr. 51, S. 3/HmbGVBl. 2024, S. 153) bleiben unberührt.

(6) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.

Artikel 2

(1) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigten Anträge und Verfahren bei den Schiffsregistern und Schiffsbauregistern des Landes Nordrhein-Westfalen einschließlich der auf die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Schiffe und Schiffsbauwerke bezogenen Anträge und Verfahren ab den in Artikel 1 Absatz 2 und 3 jeweils bestimmten Zeitpunkten zuständig.

(2) Die bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach Artikel 1 Absatz 2 bis 4 geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei den Amtsgerichten Minden und Duisburg-Ruhrort. Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§ 12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist. Dabei erfolgt die Übertragung an das Amtsgericht Hamburg hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Schiffe und Schiffsbauwerke unmittelbar durch das Amtsgericht Minden.

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