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Regelwerk

Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
- Hamburg -

Vom 16. Dezember 1982
(HmbGVBl. 1982, S. 387)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Der am 28. Januar 1982 in Bonn und am 1. November 1982 in Hamburg unterzeichneten Zusatzvereinbarungen zur Vereinbarung über die Ausübung schifffahrtpolizeilicher Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.

Artikel 2

Die Zusatzvereinbarung wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben *.

Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen
Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/27. April 1956

Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Die Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954 / 27. April 1956 (Vereinbarung) wird für den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres und der Hohen See wie folgt ergänzt:

  1. Schifffahrtpolizeiliche Vollzugsaufgaben im Sinne des § 1 der Vereinbarung sind auch:
    1. die von der Schifffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für das Wasser zu ermitteln,
    2. die Einhaltung der Beförderung gefährlicher Güter, der Sicherheit der Schiffe, der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung, der Beratung durch Seelotsen sowie der dem Umweltschutz im Bereich der Schifffahrt dienenden Vorschriften, Verfügungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen,
    3. in Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen, Tagebücher und sonstige Nachweise zu prüfen,
    4. Schiffsunfälle zumelden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu führen;
  2. zu den Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gehören die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und -ämter, das Oberseeamt und die Seeämter, das Deutsche Hydrographische Institut und die See-Berufsgenossenschaft. Vollzugsaufgaben, die von den Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt werden, können nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auch durch andere Vollzugsorgane des Bundes (Zollverwaltung, Bundesgrenzschutz) wahrgenommen werden;
  3. sind auf der Hohen See Vollzugsorgane des Bundes nicht erreichbar, so können die Polizeikräfte des Landes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 2

Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit Artikel 1 sie nicht ergänzt.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Senat den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.

*) In Kraft getreten am 1.2.1983 gemäß der Bekanntmachung vom 25.01.1983 (HmbGVBl. S. 15)

ENDE

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