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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hafenlotsordnung und der Hafenverkehrsordnung

Vom 9. August 2011
(HmbGVBl. Nr. 31 vom 12.08.2011 S. 385)



Auf Grund von § 3 Nummer 1 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), und § 21 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:

Artikel 1
Änderung der Hafenlotsordnung

Die Hafenlotsordnung vom 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 338) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle "IMO-Nummer" durch die Textstelle "IMO-Kennnummer" ersetzt.

2. § 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Der Hafenlotse hat der Aufsichtsbehörde Mängel an Schiffen und der Ausrüstung, andere Beobachtungen, welche die Sicherheit der Schifffahrt betreffen, sowie jeden folgenschweren Unfall unverzüglich von Bord des gelotsten Schiffes, oder im Falle einer Landradarberatung von der Radarzentrale aus, zu melden "(1) Erhält der Hafenlotse bei Erfüllung seiner üblichen Pflichten Kenntnis von offensichtlichen Auffälligkeiten, welche die Sicherheit der Schifffahrt betreffen, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können oder Kenntnis über einen folgenschweren Unfall, unterrichtet er unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, von Bord des gelotsten Schiffes, oder im Falle einer Landradarberatung von der Radarzentrale aus, die Aufsichtsbehörde.

Die Unterrichtung umfasst mindestens folgende Angaben:

  1. Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge),
  2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen),
  3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

Diese Angaben werden von der Aufsichtsbehörde unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde gemeldet."

3. § 22 Nummer 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
11. entgegen § 21 Absatz 1 Mängel des Schiffes und seiner Ausrüstung sowie andere Beobachtungen oder einen folgenschweren Unfall nicht unverzüglich meldet oder entgegen § 21 Absatz 2 einen Schiffsunfallbericht nicht unverzüglich anfertigt und der Aufsichtsbehörde nicht zuleitet. "11. entgegen § 21 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet, sofern er bei Erfüllung seiner üblichen Pflichten von offensichtlichen Auffälligkeiten Kenntnis erhält, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung der Meeresumwelt darstellen können oder einen folgenschweren Unfall nicht unverzüglich meldet oder entgegen § 21 Absatz 2 einen Schiffsunfallbericht nicht unverzüglich anfertigt und der Aufsichtsbehörde nicht zuleitet."

Artikel 2
Änderung der Hafenverkehrsordnung

Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt II hinter dem Eintrag zu § 8 der Eintrag " § 8a Mitteilungspflicht" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 2 wird die Bezeichnung " § 28 Satz 2" durch die Bezeichnung " § 28 Absatz 2" ersetzt.

3. In Abschnitt II wird hinter § 8 folgender § 8a eingefügt: " § 8a Mitteilungspflicht

(1) Erhält die zuständige Behörde bei Erfüllung ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon , dass ein Schiff offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, unterrichtet sie unverzüglich und vorzugsweise in elektronischer Form die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde unter mindestens folgenden Angaben:

  1. Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge),
  2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen),
  3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde die in Artikel 25 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57) genannten Informationen, soweit sie über diese verfügt."

4. In § 37 Absatz 4 Satz 2 und in Abschnitt I. Nummer 1 der Anlage 1 zu § 37 Absatz 2 wird jeweils die Textstelle "IMONummer" durch die Textstelle "IMO-Kennnummer" ersetzt.

Artikel 3
Umsetzung von EU-Richtlinien

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