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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
- Hamburg -

Vom 14. November 2019
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 26.11.2019 S. 396)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Gesetz über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

1.2 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Anstaltszweck der Hamburg Port Authority ist die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens, der Betrieb und die Instandhaltung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur einschließlich der Hafenbahn, Entwicklung und Vermarktung hafenspezifischer Leistungen sowie die Ansiedlung von Unternehmen und die Bereitstellung von Hafengrundstücken.

(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hat die Hamburg Port Authority die von Bürgerschaft und Senat festgelegten öffentlichen Interessen und hafenpolitischen Zielsetzungen zu beachten. Die Hamburg Port Authority beachtet dabei insbesondere die klima- und energiepolitischen Ziele des Senats."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufgaben, Beteiligungen "Übertragene Aufgaben".

2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.2.1 Satz 1

Der Hamburg Port Authority obliegt die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens einschließlich der hierfür erforderlichen Schaffung einer öffentlichen Infrastruktur für alle Hafennutzerinnen und Hafennutzer, der Ansiedlung von Unternehmen und der Vermietung von Hafengrundstücken.

wird gestrichen.

2.2.2 Das Wort "öffentliche" wird durch die Wörter "von der Freien und Hansestadt Hamburg übertragene" ersetzt.

2.2.3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2.2.3.1 Die Textstelle ", Finanzierung" wird gestrichen.

2.2.3.2 In Buchstabe a werden die Wörter "allgemeinen Infrastruktur des Hamburger Hafens" durch die Wörter "im Sinne des europäischen Beihilferechts nicht wirtschaftlich genutzten Infrastruktur im Hafengebiet" und die Textstelle "," durch das Wort "und" ersetzt.

2.2.3.3 Buchstabe b

b der Hafenbahn, mit Ausnahme der Eisenbahnaufsicht, und

wird gestrichen.

2.2.3.4 Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

2.2.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
9. die Wahrnehmung der Aufgaben des Seemannsamtes nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002, 3004), in der jeweils geltenden Fassung, "9. die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Sedimentmanagements,"

2.2.5 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
10. einzelne hafenbezogene Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146), und des Bodenschutzes nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) sowie das Sedimentmanagement, "10. einzelne hafenbezogene Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), und des Bodenschutzes nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3504), und dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525),"

2.2.6 Der Punkt am Ende der Nummer 12 wird durch ein Komma ersetzt.

2.2.7 Es wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Bauaufsicht nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), in der jeweils geltenden Fassung."

2.2.8 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Der Hamburg Port Authority obliegt darüber hinaus in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde die Aufgabe, die Interessen des Hamburger Hafens auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten und diese im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Umsetzung hafenpolitischer Konzepte einzubringen. Auch führt die Hamburg Port Authority die Erhebung, Auswertung, Aufbereitung und Bereitstellung von hydrologischen, meteorologischen und hydrographischen Daten durch."

2.3 Absätze 2 und 3

(2) Der Hamburg Port Authority obliegen darüber hinaus Aufgaben im Zusammenhang mit
  1. der Wahrnehmung der hamburgischen Hafeninteressen auf nationaler und internationaler Ebene sowie Erarbeitung und Umsetzung hafenpolitischer und hafenrelevanter Konzepte,
  2. der Entwicklung und Vermarktung speziellen hafenspezifischen Fachwissens,
  3. Erhebung, Auswertung, Aufbereitung und Bereitstellung von hydrologischen, meteorologischen und hydrographischen Daten.

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(Stand: 28.11.2019)

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