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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft und Innovation
- Hamburg -
Vom 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 892)
Auf Grund der §§ 2, 5 und 17 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§ 1 Änderung der Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg
Die Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg vom 7. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 673), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird die Textstelle "4.9.1, 4.9.1" durch die Textstelle "4.9.1" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
| Nummer 4.2 | ......................... | 20,50 |
| Nummer 4.3 | ......................... | 23,50 |
| Nummer 4.4 | ......................... | 20,50 |
2.2 Die Nummern 4.6.2.1 bis 4.6.2.5 erhalten folgende Fassung:
| "4.6.2.1 | Einzelantrag | 60,- |
| 4.6.2.2 | Verlängerungsantrag | 22,- |
| 4.6.2.3 | Folgeantrag je Saison | 22,- |
| 4.6.2.4 | Sammelantrag für mehrere Pflanzenschutzmittel | 60,- |
| zusätzlich je weiterer Pflanzenschutzmittelantrag | 22,- | |
| 4.6.2.5 | Sammelantrag nach der vom Pflanzenschutzamt Hamburg herausgegebenen Liste für mehrere Pflanzenschutzmittel | 65,- |
| zusätzlich je weiterer Betrieb | 22,-". |
2.3 In Nummer 4.6.3.1 wird der Gebührensatz "27,-" durch den Gebührensatz "28,-" ersetzt.
2.4 Nummer 4.6.3.2 erhält folgende Fassung:
| "4.6.3.2 | Ausnahmegenehmigungen zur Einfuhr und zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen im Rahmen von EU-Verordnungen, EU-Durchführungsbeschlüssen und EU-Entscheidungen im Bereich Pflanzengesundheit | Gebühr nach § 2 Absatz 1". |
2.5 In Nummer 4.9 wird der Gebührensatz "70,-" durch den Gebührensatz "72,-" ersetzt.
§ 2 Änderung der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
Die Anlage der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung vom 17. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 475), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 441), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6.2 wird die Textstelle "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert am 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669)" durch die Textstelle "EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123, 2132)" ersetzt.
2. Hinter Nummer 10.6 wird folgende Nummer 10.7 eingefügt:
| "10.7 | Zuverlässigkeitsüberprüfung von nach Erteilung einer Erlaubnis nach dieser Anlage in den Gewerbebetrieb eingetretenen Personen, bei denen die Zuverlässigkeit die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist (zum Beispiel gesetzliche Vertretung, Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung) | 50,-". |
§ 3 Änderung der Gebührenordnung für das Bergwesen
In § 1 Nummer 1 der Gebührenordnung für das Bergwesen vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 441, 442), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
| zweiter Gebührensatz | 19,75 |
| dritter Gebührensatz | 16,75 |
§ 4 Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Die Gebührenordnung für das Marktwesen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am 9. März 2021 (HmbGVBl. S. 143), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Zahl "212" durch die Zahl "211" ersetzt.
1.2 In Satz 2 wird die Zahl "312" durch die Zahl "311" ersetzt.
2. In § 2a wird die Textstelle "210 und 212, 310 und 312" durch die Textstelle "210 und 310" ersetzt.
3. In der Anlage werden die Tarifnummern 210.13, 210.14, 212 und 312 gestrichen.
§ 5 Änderung der Gebührenordnung für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen
Der Abschnitt B der Anlage der Gebührenordnung für den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen vom 11. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 576), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 421), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Tarifnummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
| Tarifnummer 1103.1 | zweiter Gebührensatz | 3,70 |
| Tarifnummer 1104.1 | 5,40 | |
| Tarifnummer 1106.1 | 45,- | |
| Tarifnummer 1108.1 erster Gebührensatz | 8,50 |
(Stand: 07.01.2022)
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