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Regelwerk

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Juli 1994
(MBl.LSa Nr. 58/1994 S. 2029)
Gl.-Nr.: 21.2-12004-2



Das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Sachsen schließen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe folgendes Abkommen:

Artikel 1

(1) Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem in seinem Hoheitsgebiet im Regierungsbezirk Dessau gelegenen Teil der Elbe vom Stromkilometer 168,42 bis Stromkilometer 172,00 auf den Freistaat Sachsen.

(2) Der Freistaat Sachsen erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch seine Wasserschutzpolizei wahrnehmen zu lassen.

Artikel 2

(1) Der Freistaat Sachsen überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem in seinem Hoheitsgebiet im Regierungsbezirk Leipzig gelegenen Teil der Elbe von Stromkilometer 172.00 bis Stromkilometer 179,90 auf das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Das Land Sachsen-Anhalt erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch seine Wasserschutzpolizei wahrnehmen zu lassen.

Artikel 3

(1) Bei Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die Beamten das in dem Lande geltende Recht anzuwenden, in dem sie tätig werden.

(2) Die im Gebiet des anderen Landes tätig werdenden Poiizeibeamten haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten dieses Landes.

(3) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommmnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im anderen Lande ergeben.

Artikel 4

Eine gegenseitige Erstattung der Kosten, die sich aus der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Autgaben nach Artikel 1 und 2 ergeben, findet nicht statt.

Artikel 5

(1) Das Abkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile, erstmals zum 1. August 1995, danach jeweils nach Ablauf von zwei Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Das Abkommen tritt am 01.08.1994 in Kraft.

Magdeburg, den 24.06.1994

Dresden, den 01.07.1994

ENDE

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(Stand: 19.08.2019)

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