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Regelwerk

DStMVO - Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer

- Niedersachsen -

Von 16. März 2007
(Nds.MBl. Nr. 12 vom 21.03.2007 S. 203; 15.02.2008 S. 362; 22.02.2011 S. 201; 15.02.2013 S. 196)



Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Benutzung des Dümmers und des Steinhuder Meeres. Eine Benutzung des Ufers wird von dieser Verordnung nur insoweit erfasst, als sie mit einer Benutzung des Gewässers in unmittelbarem Zusammenhang steht. Dies gilt insbesondere, wenn Fahrzeuge oder Fahrzeugteile i.S. des § 2 abgestellt oder gelagert werden oder bei Veranstaltungen auf dem Wasser Einrichtungen an Land Teil der Veranstaltung sind.

(2) Zum Steinhuder Meer i. S. dieser Verordnung gehören auch der Hagenburger Kanal und die Großenheidorner Kanäle, der Meerbach bis zum Abschlusswehr sowie der "Ententeich".

(3) Ufer i. S. dieser Verordnung ist

  1. am Dümmer die Fläche von der Wasserlinie bis zum landseitigen Deichfuß,
  2. am Steinhuder Meer die Fläche von der Wasserlinie bis zur Böschungsoberkante. Spundwände gelten als Böschungsoberkante.
    1. Im Bereich Mardorf ist das Ufer die Fläche zwischen dem Uferweg von der Rote-Kreuz-Straße bis zur Hubertusstraße und der Wasserlinie. Von dieser Fläche sind die in der Anlage 1, Blätter 1 bis 3, markierten Flurstücke ausgenommen. Der Uferweg gehört nicht zum Ufer.
    2. Im Bereich der Promenade in Steinhude ist das Ufer die landseitige Spundwand einschließlich der Promenade.
    3. Von der Bastion in Steinhude bis zum Hagenburger Kanal ist das Ufer die Fläche von der Wasserlinie bis zum Uferweg. Der Uferweg gehört nicht zum Ufer.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Fahrzeug: ein Schwimmkörper, der zur Fortbewegung bestimmt ist, und eine Eissegelyacht (siehe Nummer 5);
  2. Kleines Fahrzeug ohne Eigenantrieb:
    ein Fahrzeug ohne Motor, dessen Rumpflänge 7,60 m nicht überschreitet; die Längenbegrenzung gilt nicht für 20-m2-Rennjollen (Z-Boote) und 20-m2-Jollenkreuzer (R-Boote);
  3. Fahrgastschiff:
    ein Fahrzeug, das der gewerblichen Personenbeförderung dient;
  4. Auswanderer:
    Fahrgastschiffe ohne Dach nach historischem Vorbild mit Antrieb mittels Segel oder Motor;
  5. Eissegelyacht:
    ein Segelfahrzeug mit Sitz und lenkbaren Kufen;
  6. Fahrzeugführerin oder -führer:
    1. Person, die die Befähigung zum Führen des Fahrzeugs hat und das Fahrzeug selber lenkt oder unter deren Führung das Fahrzeug von einer anderen Person gelenkt wird oder
    2. Person, die ein Fahrzeug lenkt oder steuert, ohne dass ein Befähigungsnachweis erforderlich ist;
  7. Schiffsbesatzung:
    Personen, die weisungsabhängig von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer auf dem Fahrzeug arbeiten;
  8. Befahren:
    die zweckentsprechende Benutzung eines Fahrzeugs einschließlich des Einsetzens, Einholens und Anlegens;
  9. Eissport:
    das Begehen des Eises und das Befahren mit Schlittschuhen, Skiern und Eissegelyachten sowie das Kellensurfen. Kein Eissport i.S. dieser Verordnung sind das Eiskiten und das Eissurfen.
  10. Kitesurfen:
    Surfen auf einem großen Wellenreitbrett, das mit Hilfe eines Lenkdrachens angetrieben wird.

Zweiter Teil
Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs

§ 3 Gemeingebrauch

(1) Der Gemeingebrauch wird zugelassen für das Baden, das Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb oder mit batteriebetriebenen Elektromotoren mit einer Leistung bis 7,35 kW (10 PS) und den Eissport.

(2) Segelfahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen nur ohne Benutzung des Motors das Gewässer befahren.

(3) Der Gemeingebrauch wird außerdem zugelassen für das Einleiten von Niederschlagswasser von Dachflächen der anliegenden einzelnen Häuser, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und das Niederschlagswasser keine Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(4) Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Betretens- und Befahrensverbote der Naturschutzgebiete, bleiben unberührt.

§ 4 Genehmigungsfreie Benutzung

Ohne Genehmigung zulässig ist das Befahren der Gewässer mit Fahrzeugen

  1. des Landes Niedersachsen oder mit Fahrzeugen, die im Auftrag des Landes eingesetzt werden,
  2. der zuständigen Behörde oder mit Fahrzeugen, die im Auftrag der zuständigen Behörde eingesetzt werden, oder
  3. der Fischerei in dem vom Gewässereigentümer zugelassenen Umfang.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 muss das Fahrzeug von einem oder einer Beauftragten des Landes Niedersachsen oder der zuständigen Behörde geführt werden.

Dritter Teil
Persönliche und sachliche Voraussetzungen der Benutzung

§ 5 Fahrzeugführung

(1) Ein Fahrzeug darf nur führen, wer einen gültigen, mit Lichtbild versehenen Befähigungsnachweis für das entsprechende Fahrzeug hat. Das Original oder eine Kopie des Befähigungsnachweises müssen mitgeführt werden. Das Original muss an Land unverzüglich vorlegbar sein. Die Kopie oder der Befähigungsnachweis ist der Wasserschutzpolizei auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss körperlich und geistig geeignet sein, ein Fahrzeug zu führen.

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