Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 40 vom 18.12.2007 S. 706)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Linienverkehr" die Worte "auf Straße und Schiene" eingefügt.

2. § 3

§ 3 Bedienungsangebot im Schienenpersonennahverkehr

(1) Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Eisenbahnen (Schienenpersonennahverkehr) ist das Bedienungsangebot nach dem Fahrplan 2001/2002, soweit diese Leistungen nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten (Grundangebot).

(2) Ein Aufgabenträger darf Änderungen gegenüber dem Fahrplanangebot 2001/2002 nur im Einvernehmen mit den Aufgabenträgern vornehmen, die für die betroffene Linie im Übrigen verantwortlich sind.

wird gestrichen.

3. In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort "Regionalisierungsgesetzes" die Worte "vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402)" eingefügt.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"'Ein Aufgabenträger darf Änderungen im Fahrplanangebot des Schienenpersonennahverkehrs nur im Einvernehmen mit den Aufgabenträgern vornehmen, die für die betroffene Linie im Übrigen verantwortlich sind."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Finanzmittel, die das Land nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden vom Land auf die Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs nach Maßgabe einer Verordnung des Fachministeriums verteilt. Berechnungsgrößen der Verordnung sind das Grundangebot nach § 3 Abs. 1, soweit es tatsächlich bereitgestellt wird, und die für die Bestellung dieser Verkehrsleistungen zu zahlenden Kilometerentgelte. Für Finanzmittel, die nicht anhand der Berechnungsgrößen des Satzes 2 verteilt werden, ist in der Verordnung eine Verteilung auf der Grundlage der über die Verkehrsleistungen nach Satz 2 hinausgehenden Verkehre zum Zweck der Stärkung der Nachfrage nach Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung spezifischer Verkehrsprojekte vorzusehen. In der Verordnung dürfen finanzielle Vorteile, die der Aufgabenträger infolge von Steigerungen der Fahrgastzahlen oder infolge von Wettbewerb unter den Eisenbahnverkehrsunternehmen erzielt, nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. "(1) Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden den Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs ( § 4 Abs. 1) zugewiesen
  1. 12,27771 vom Hundert der Region Hannover,
  2. 8,83489 vom Hundert dem Zweckverband "Großraum Braunschweig" und
  3. 42,90082 vom Hundert dem Land,

soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 5 des Regionalisierungsgesetzes zu verwenden. Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. Werden die Finanzmittel nach Satz 3 nicht vollständig benötigt, so wird der verbleibende Teil zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten zu gleichen Teilen dem Zweckverband "Großraum Braunschweig" und dem Land zugewiesen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die nach Absatz 1 verteilten Finanzmittel sind für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. Werden im Schienenpersonennahverkehr, für den ein Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zuständig ist. Mittel infolge
  1. einer Verringerung des Bedienungsangebots,
  2. von Rationalisierungsmaßnahmen oder
  3. von Wettbewerbsmaßnahmen

frei, so dürfen sie vom Aufgabenträger anderweitig für den öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden. Wird die Verringerung des Bedienungsangebots vom Land als Aufgabenträger veranlasst, so stehen die dadurch frei werdenden Finanzmittel zur Hälfte den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr zu, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots erfolgt, und zur Hälfte dem Land als Aufgabenträger; das Land hat seinen Anteil vorrangig für die Bestellung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr zu verwenden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion