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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Ausgleichszahlungen für Auszubildende im öffentlichen Personennahverkehr und zur Ersetzung bundesrechtlicher Ausgleichsvorschriften
- Niedersachsen -

Vom 27. Oktober 2016
(Nds. GVBl. Nr. 16 vom 03.11.2016 S. 240)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

Das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Aufgabenträger sind zuständig für den Abschluß von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen für gemein-wirtschaftliche Verkehrsleistungen nach § 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402). "(4) Die Aufgabenträger sind
  1. zuständige Stelle im Sinne des § 4 Satz 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2322), für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr und
  2. zuständige Behörde im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082),

in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)."

2. § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Finanzierung

(1) Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden den Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (§ 4 Abs. 1) zugewiesen

  1. 12,27771 vom Hundert der Region Hannover,
  2. 8,83489 vom Hundert dem Zweckverband "Großraum Braunschweig" und
  3. 42,90082 vom Hundert dem Land,

soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 5 des Regionalisierungsgesetzes zu verwenden. Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. Werden die Finanzmittel nach Satz 3 nicht vollständig benötigt, so wird der verbleibende Teil zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten zu gleichen Teilen dem Zweckverband "Großraum Braunschweig" und dem Land zugewiesen.

(2) Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 auf die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entfallen, werden angerechnet:

  1. Zahlungen des Landes nach dem nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), Zahlungen für Leistungen nichtbundeseigener Eisenbahnen jedoch nur, soweit diese Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG ersetzen,
  2. Zahlungen des Landes nach
    1. § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und
    2. § 145 Abs. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  3. zu denen das Land dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden.

Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden.

(3) Wird vom Land als Aufgabenträger eine Verringerung des Bedienungsangebots im Schienenpersonennahverkehr gegenüber dem Fahrplan 2001/2002 veranlasst, die Leistungen betrifft, die nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten, so weist das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots vorgenommen wird, die Finanzmittel zu, die für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr erforderlich sind; die Zuweisung ist begrenzt auf die Höhe der frei werdenden Finanzmittel. Im Übrigen stehen die Mittel dem Land zu.

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