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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr
- Niedersachsen -
Vom 30. Juni 2025
(Nds. GVBl. Nr. 54 vom 02.07.2025)
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 77), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I S. 409)" durch die Angabe "Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Worte "der Flughäfen Braunschweig-Wolfsburg und" durch die Worte "des Flughafens" sowie die Worte "Flugplatzbenutzungsordnungen dieser Flughäfen" durch die Worte "Flugplatzbenutzungsordnung dieses Flughafens" ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe "der in Nummer 1 genannten Flughäfen" durch die Angabe "des in Nummer 1 genannten Flughafens" ersetzt.
d) Die Nummern 3, 6 und 8
3. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen stattfinden oder von ihnen ausgehen (§ 31 Abs. 2 Nr. 12 LuftVG),6. die Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums, wenn die in Nummer 1 genannten Flughäfen betroffen sind (§ 31 Abs. 2 Nr. 16 LuftVG),
8. die Ausübung der Luftaufsicht auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG).
werden gestrichen.
e) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
f) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe "den in Nummer 1 genannten Flughäfen" durch die Angabe "dem in Nummer 1 genannten Flughafen" ersetzt.
g) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5.
h) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe "6" durch die Angabe "4" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist in Bezug auf den Flughafen Hannover-Langenhagen zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2). Sie ist zudem zuständige Luftsicherheitsbehörde des Landes nach § 9 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 6. Juli 2023 (BGBl 2023 I Nr. 193).
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "LuftSiG" durch die Angabe "des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840)," ersetzt und nach dem Wort "Aufgaben" werden das Komma und die Angabe "soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (03.07.2025) in Kraft.
ID: 251519
| ENDE |
(Stand: 17.07.2025)
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