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Regelwerk

Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser
- Niedersachsen -

Vom 13. Juli 2005
(Nds.MBl. Nr. 26 vom 27.07.2005 S. 558)



Das Land Niedersachsen,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

Artikel 1

(1) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben

  1. auf dem Mittellandkanal zwischen km 24,67 und km 68,55, soweit dieser auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verläuft,
  2. auf dem Osnabrücker Stichkanal,
  3. auf der Weser zwischen km 230,13 und km 240,75 sowie auf dem Schlüsselburger Schleusenkanal, soweit diese auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verlaufen,

werden von der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

(2) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben auf der Weser zwischen km 44,86 und km 171,86, soweit diese auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verläuft, werden von der Wasserschutzpolizei des Landes Niedersachsen wahrgenommen.

Artikel 2

(1) Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne des Artikels 1 umfassen

(2) Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten

Artikel 3

(1) Die gemäß Artikel 1 zuständigen Wasserschutzpolizeibehörden bearbeiten abschließend Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich aller Unfälle aus dem Bereich der Schifffahrt und geben diese Vorgänge danach an die sachlich und örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ab. Bei anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(2) Statistische Meldungen über Schiffsunfälle sind unmittelbar an die für die Unfallstatistik zuständigen Behörden zu übersenden.

(3) Über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben ergeben, sind zu unterrichten

(4) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Störungen des Schiffsverkehrs sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden abzusprechen.

Artikel 4

(1) Das Land Niedersachsen ist damit einverstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen in Bramsche eine Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterhält.

(2) Ein Kostenausgleich findet nicht statt.

(3) Die von der Wasserschutzpolizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen in die Kasse des Landes, dessen Polizeibeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.

Artikel 5

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen zuletzt unterzeichnet worden ist.

(2) Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Artikel 6

Mit In-Kraft-Treten des neuen Abkommens treten vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen folgende bisherige Abkommen außer Kraft:


ENDE

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