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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung

Vom 28. November 2011
(GV.NRW Nr. 27 vom 30.11.2011 S. 588)


Auf Grund des

wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1
Die Allgemeine Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S.34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2010(GV. NRW. S.615), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsdefinition

§ 3 Anwendung anderer Vorschriften

§ 4 Hafenbehörde, Zuständigkeiten

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen

§ 6 Verkehrsstörende Einrichtungen

§ 7 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

§ 8 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

§ 9 Reinhaltung des Hafens

§ 10 Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge und störender Gegenstände

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden

§ 11 An- und Abmeldung

§ 12 Meldepflicht für Wasserfahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen

§ 13 Erlaubnis zum Einlaufen

§ 14 Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung

§ 15 Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

§ 16 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 17 Schlepp- und Schubverkehr

§ 18 Zuweisung der Liegeplätze

§ 19 Festmachen und Ankern

§ 20 Besetzung und Bewachung der Wasserfahrzeuge

§ 21 Landgänge

§ 22 Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagen bei festgemachten Wasserfahrzeugen

§ 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

§ 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen

Vierter Abschnitt
Umschlag

§ 26 Benutzung von Hafenanlagen

§ 27 Abstellen von Gütern

§ 28 Verordnungen der Bezirksregierungen

Fuenfter Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

§ 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle

§ 30 Ladungspapiere

§ 31 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 32 Festmachen von Wasserfahrzeugen

§ 33 Fluchtwege

§ 34 Laden und Löschen

§ 35 Aufenthalt an Bord

§ 36 Aufsicht

§ 37 Wache und Alarm

§ 38 Verhalten bei Gewitter

Sechster Abschnitt
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 39 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 40 Pflichten

Teil 2
Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren

Erster Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle

§ 41 Geltungsbereich

§ 42 Begriffsbestimmungen

§ 43 Pflichten

Zweiter Abschnitt
Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

§ 44 Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen

§ 45 Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

§ 46 Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten

Teil 3
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Inkrafttreten, Berichtspflicht

2 Vor § 1 wird die Überschrift "Allgemeine Vorschriften" durch die Überschrift "Teil 1
Allgemeine Vorschriften" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Häfen" die Wörter "und Umschlaganlagen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Umschlagstellen" durch die Wörter "Häfen und Umschlaganlagen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nummer 1 werden den Wörtern "des Bundes," die Wörter "in denen kein Güterumschlag stattfindet," angefügt.

d) In Absatz 3 Nummer 3 wird der "Punkt" durch ein "Komma" ersetzt.

e) Dem Absatz 3 Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

"4. Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird dem Wort "Betreiber" das Wort "der" vorangestellt und das Wort "ist" gestrichen.

c) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. ein Wasserfahrzeug ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät,

8. ein Fahrzeug ein Landfahrzeug."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "schifffahrtspolizeilichen" gestrichen.

b) Die Nummern 9 und 10

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