Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutbeförderungs ZustVO
Vom 24. September 2013 (GV. Nr. 29 vom 11.10.2013 S. 559)
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Innenausschusses, des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landtags -, des § 5 Absatz 4 und des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, wird verordnet:
Die GefahrgutbeförderungsZustVO vom 11. April 2000 (GV. NRW. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2007 (GV. NRW. S. 104), wird wie folgt geändert:
Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110)."
2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt gefasst:
" § 2 Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW)
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GGVSEB."
3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt gefasst:
alt
neu
§ 2 Staatliche Ämter für Arbeitsschutz
Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind zuständig
für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht die Bergämter nach § 5 zuständig sind,
für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 GGBefG in den übrigen Betrieben, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
für Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 und 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3509),
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 GGBefG für den Bereich der Betriebe, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a GbV für den Bereich der Betriebe, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 GGBefG gegeben ist oder eine andere Zuständigkeit in dieser Verordnung bestimmt ist.
" § 3 Bezirksregierungen
(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für
die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 GGBefG in den übrigen Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 4 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen (GGKontrollV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die durch Artikel 482 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
die Überwachung der Anforderungen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) und für Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 GbV in den Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 GGBefG dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt, in § 7 GbV eine andere Zuständigkeit festgelegt ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)