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Regelwerk
Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung

Vom 21. Oktober 2015
(GV. NRW. Nr. 40 vom 103.11.2015 S. 733)
Gl.-Nr.: 95



Auf Grund des

verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:

Artikel 1

Die Allgemeine Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33 Fluchtwege " § 33 Evakuierungsmittel".

b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 48 Inkrafttreten, Berichtspflicht " § 48 Inkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt:

"9. ein Liegeplatz eine Liegestelle, ein Warteplatz oder auch ein Umschlagplatz, der einer entsprechenden Kennzeichnung für seine zugelassene Nutzung bedarf und

10. die Liegezeit die Wartezeit oder Stilliegezeit an einem Ort nach Nummer 9 ohne Umschlagtätigkeit."

3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Bundes" gestrichen.

b) Nummer 1wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, eingeführt durch Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), "1. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666),"

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Rheinpatentverordnung, eingeführt durch Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174), "5. die Schiffspersonalverordnung-Rhein eingeführt durch die Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300 und Anlageband),"

d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), "8. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366),"

e) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975),

10. das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162),".

f) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

alt neu
"11. das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) und".

g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. das Gesetz zu dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1799)".

4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "der Hafenbehörde" durch die Wörter "des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage" ersetzt.

5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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