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Regelwerk
Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Mai 2017
(GVBl. Nr. 22 vom 28.06.2017 S. 634, ber. S. 699)



Auf Grund des

und des § 2 Absatz 2 des Landesschiffsabfallgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV.NRW. S. 364), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2017 (GV.NRW. S. 442) eingefügt worden ist,

verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:

Artikel 1

Die Allgemeine Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV.NRW. S. 34), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV.NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e) den besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930), in der jeweils geltenden Fassung unterliegt oder  "e) den besonderen Maßnahmen nach dem IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), in der jeweils geltenden Fassung unterliegt oder".

2. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 44 Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen  " § 44 Festlegung von Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen"

b) In Satz 1 werden die Wörter " § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 2 art1" ersetzt.

3. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und das Wort "Tage" durch das Wort "Tag" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die oberste Hafenbehörde berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

wird aufgehoben.

4. Die Anlage 1 zu § 44 AHVO wird wie folgt gefasst:

Alt:

.

Zu § 44 Geltungsbereich des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes  Anlage 111

Das Landeshafenentsorgungsgesetz ist in den Häfen und bestimmbaren Bereichen von Häfen der aufgeführten Städte anzuwenden. Die Bereiche werden durch die nachstehenden "Hafenverordnungen" in ihrer jeweils neuesten Fassung definiert:

Stadt Dormagen
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens in der Stadt Dormagen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 11 vom 13.03.2003 S. 169 - 170

Stadt Duisburg
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in der Stadt Duisburg und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 9 vom 03.03.2005 S. 78-82, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2007, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 49 vom 06.12.2007 S. 416

Stadt Düsseldorf
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen der Stadtwerke Düsseldorf AG und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 13.06.1991 S. 135

Stadt Neuss
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs des Hafens Neuss und das Verhalten in diesem Hafen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 17.09.1981 S. 321

Stadt Emmerich
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Emmerich und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 5 vom 02.02.2006 S.40

Stadt Kleve
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bestimmung des Bereichs der Häfen in der Stadt Kleve und das Verhalten in diesen Häfen; Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 23 vom 08.06.2006 S. 189

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