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Regelwerk

LEisenbG - Landeseisenbahngesetz
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen

- Rheinland-Pfalz -

Fassung vom 23. März 1975
(GVBl. S. 141;20.07.1998 S. 216; 12.10.1999 S. 325; 06.02.2001 S. 29; 18.12.2001 S. 303; 21.07.2003 S. 155; 15.10.2004 S. 447; 22.12.2008 S. 317; 22.12.2015 S. 516 15)
Gl.-Nr.: 93-3



§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, für die Bergbahnen des öffentlichen Verkehrs und für die Anschlussbahnen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen und der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen sowie der Bergbahnen.

(2) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen und wegen ihrer Steigungsverhältnisse besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen.

(3) Eisenbahnen und Bergbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

(4) Anschlussbahnen sind Eisenbahnen, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit diesen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium, ob bei einer Bahn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 vorliegen.

Erster Abschnitt
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

§ 3 Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn (Eisenbahnunternehmungsrecht) wird von dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums verliehen.

(2) Wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes bedürfen einer Änderung der Verleihung.

§ 4 Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht umfasst das Recht zum Bau und Betrieb der Eisenbahn einschließlich der Hilfseinrichtungen und derjenigen Nebenbetriebe, die den unmittelbaren Zwecken der Eisenbahn zu dienen bestimmt sind.

(2) Solange das Eisenbahnunternehmungsrecht besteht, darf einem anderen nicht gestattet werden, eine Eisenbahn zu bauen, die dieselben End- oder Zwischenpunkte ohne Berührung neuer wichtiger Verkehrspunkte verbinden würde, es sei denn, dass ein Verkehrsbedürfnis besteht, das auf andere Weise oder durch den Eisenbahnunternehmer selbst nicht befriedigt werden kann.

§ 5 Dauer der Verleihung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird befristet oder unbefristet verliehen.

(2) Falls eine Frist gesetzt wird, ist diese so zu bemessen, dass eine angemessene Tilgung des Anlagekapitals möglich ist. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Frist zulässig. Wird der Antrag mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Eisenbahnunternehmungsrechts gestellt, so hat dieser Antrag bei gleichen Voraussetzungen den Vorrang vor Anträgen neuer Bewerber.

§ 6 Voraussetzungen der Verleihung

Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nur verliehen werden, wenn ein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt, der Antragsteller zuverlässig ist und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind.

§ 7 Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nicht verliehen werden, wenn ein öffentlicher Weg in Längsrichtung benutzt werden soll.

(2) Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und besondere technische und wirtschaftliche Gründe die Ausnahme unumgänglich erforderlich machen. In diesem Falle darf das Recht nur befristet verliehen werden. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

§ 8 Antrag

(1) Der Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts muss enthalten:

  1. eine Übersichtskarte, aus der die vorgesehene Streckenführung und die Linien aller in dem Verkehrsgebiet vorhandenen Unternehmen, die öffentlichen Verkehr betreiben, zu ersehen sind,
  2. unter Beachtung der Vorschriften für Bau und Betrieb von Eisenbahnen erstellte Baupläne (Lagepläne, Höhenpläne, Querschnitte, allgemeine Bauwerkspläne), aus denen die Trassierung, die Kreuzung mit anderen Verkehrswegen und die notwendigen technischen Maße sowie die Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen auf Landschaftshaushalt und Landschaftsbild ersichtlich sind, sowie eine Beschreibung der gesamten Anlage, der Betriebsmittel und der Betriebsweise,
  3. die Angabe des für die Strecken maßgebenden Lastenzuges,
  4. Angaben über die Umgrenzung des lichten Raumes und die Umgrenzung der größten zulässigen Breiten- und Höhenmaße der Betriebsmittel,
  5. Nachweise über die Vermögenslage des Antragstellers, die Finanzierung und die technische Leistungsfähigkeit des geplanten Unternehmens,
  6. einen allgemeinen Kostenanschlag und eine Ertragsberechnung mit Angabe der vorgesehenen Tarife,
  7. die gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Behörde der Landesplanung zu der vorgesehenen Linienführung,
  8. die Stellungnahme des Trägers der Straßenbaulast, wenn ein öffentlicher Weg in Längsrichtung benutzt werden soll.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Weitere Unterlagen, insbesondere zur Prüfung der Voraussetzungen des § 6, können gefordert werden.

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(Stand: 04.11.2021)

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