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Änderungstext
Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
- Sachsen -
Vom 21. Mai 2026
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 30.05.2026 S. 179)
Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund des § 17 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 28. Januar 2025 (SächsGVBl. S. 52), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 206), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
Die Sächsische Schifffahrtsverordnung vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
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| SächsSchiffVO - Sächsische Schifffahrtsverordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen |
"Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung - SächsSchiffVO)". |
2. § 1 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
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(Stand: 02.06.2026)
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