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Regelwerk Gefahrgut/Transport

Fahrwegbestimmung nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366)
- Schleswig-Holstein -

Vom 17.10.2016
(Amtsbl. Nr. 48 vom 28.11.2016 S. 1698)
Gl.Nr. 940.4



Zur aktuellen Fassung

Archivdatei 2011,

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 17. Oktober 2016
- VII 4310 - 626.133-5.2-0 -

Aufgrund des § 35 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 2015 werden nachfolgend unter den Nummern 2 bis 4 die Regelungen zur Bestimmung des Fahrweges in Schleswig-Holstein für die Beförderung im Straßenverkehr der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der Güter

1.1 Die in der Anlage 1 Nummer 1 bis 4 der GGVSEB aufgeführten Güter unter den dort genannten Bedingungen.

1.2 Für die in der Anlage 1 Nummer 4 der GVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten daneben die Regelungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GGVSEB.

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Der Fahrweg ergibt sich aus den zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, aus den sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4; ausgenommen sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3. Die Benutzung des Negativnetzes ist nur dann erlaubt, wenn Ausgangs-, Ziel-, Be- oder Entladeorte an diesem Streckenabschnitt liegen und dieses aus den Begleitpapieren zu entnehmen ist.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der GGVSEB Autobahnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften

innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Zum Negativnetz gehören

2.4 Kürzeste geeignete Straßen

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Die Eignung dieses Fahrweges wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. die Fahrerin oder der Fahrer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, so muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen

Grundsätzlich sind die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Anmerkung zur Ferienreiseverordnung:

Die Beförderung der unter Nummer 1 bezeichneten Güter ist nach Möglichkeit von Montag bis Freitag durchzuführen. Soweit Transporte an Samstagen während der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erforderlich sind, ist für das Befahren bestimmter Autobahnen und Bundesstraßen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot des § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 4-80 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erforderlich. Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der kreisfreien Städte und Kreise.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sind, soweit wie möglich, die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dieses gilt entsprechend für Fahrten von der Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle. Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtstraßen aus auf den kürzesten geeigneten Straßen anzufahren (Nummer 2.4). Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die kürzesten geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann ausnahmsweise dieser Weg gewählt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges

4.1 Außerörtlicher Fahrweg

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer den außerörtlichen Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben. Als Straßenkarte genügt die gültige Fassung einer handelsüblichen Straßenkarte oder eine Kopie davon, wenn diese den Fahrweg zweifelsfrei erkennen lässt.

4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat sie oder er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. Dies gilt nach § 35 Abs. 3 GGVSEB nicht, soweit die Fahrerin oder der Fahrer einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke folgt.

4.1.2 Abweichung aus betrieblichen Gründen

Muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so ist dies zuvor entsprechend Nummer 4.1.1 zu dokumentieren.

4.2 Innerörtlicher Fahrweg

Der Beförderer hat der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer auf Anforderung das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach den Nummern 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung und diese Allgemeinverfügung sind der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer in die Anwendung der Fahrwegbeschreibung und der Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen nach den Nummern 4.1 und 4.2 sind vom Beförderer drei Jahre aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang, bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze, das Positivnetz, gegebenenfalls auf den kürzesten geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

6 Übergangsregelungen für Änderungen der GGVSEB

Gelten zwei Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum nebeneinander, so ist auch diese Fahrwegregelung auf beide Vorschriften anwendbar.

7 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 27 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

8 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. November 2016 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 31. Oktober 2021.

ENDE

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