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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung 2006 1, 2
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. Juni 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 15.06.2006 S. 121)


Aufgrund des § 137 Abs. 1 und 2, des § 142 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189) und des § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151) wird wie folgt geändert:

1. In § 24 werden folgende neue Absätze 5, 6 und 7 angefügt:

"(5) Das Be- und Entladen von Trockenmassengütern mit hafenseitigen Anlagen soll nur erfolgen, wenn

  1. durch die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlagsanlage geprüft wurde, dass das Massengutschiff die Kriterien gemäß Anlage 1 erfüllt oder eine entsprechende Bestätigung nach Anlage 2 durch die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlagsanlage ausgefertigt wurde,
  2. die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter die Informationen nach Anlage 3 liefert und den Pflichten nach Anlage 4 nachkommt,
  3. 3. die Umschlagsanlage die Kriterien nach Anlage 5 .erfüllt,
  4. die Vertretung der Umschlagsanlage die Informationen nach Anlage 6 liefert und den Pflichten nach Anlage 7 nachkommt.

Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.

16) Trockenmassengüter im Sinne dieser Regelung sind die in Regel XII/1.4 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See ISOLAS 74, BGBl. II S. 717) beschriebenen Güter, mit Ausnahme der von Getreide und Futtermitteln gemäß Regel VI Teil C/8.2.

(7) Die zuständigen Hafenbehörden werden ermächtigt, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Wasserfahrzeuges oder dessen Besatzung gefährdet ist."

2. § 31 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Landeswassergesetzes" die Angabe "oder § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes" eingefügt.

3. Die anliegenden Anlagen 1 bis 7 werden angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für des sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG Nr. L 13, S. 9).

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