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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung 1, 2
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Mai 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 89)
Aufgrund des § 137 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
Die Hafenverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 626), wird wie folgt geändert:
1. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Am Ende von Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. emissionsmindernde Verfahren anwenden, mit denen kontinuierliche Verringerungen der Schwefeldioxidemissionen erreicht werden, die mindestens denjenigen entsprechen, die bei der Verwendung von Kraftstoffen, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile nicht überschreitet, erzielt worden wären; die emissionsmindernden Verfahren müssen dabei die Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ EWG (ABl. Nr. L 121 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/33/EU vom 21. November 2012 (ABl. Nr. L 327 S. 1), erfüllen."
2. In § 31 Absatz 1 Nummer 20 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. Nr. L 327 S. 1).
2) Ändert LVO vom 9. Februar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 753-2-95
(Stand: 03.02.2021)
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