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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Juli 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 105 vom 29.07.2025)


Aufgrund der §§ 99 Absatz 1, 100 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875), und des § 175 Absatz 1 und Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 722), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Sie gilt ebenfalls für sonstige Anlegestellen oder Sportboothäfen, falls diese innerhalb der nach Absatz 3 bekanntgemachten Hafengrenzen liegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnenschifffahrtshäfen, Lösch- und Ladeplätze, Anlegestellen und sonstige Anlagen an öffentlichen Gewässern in öffentlicher oder privater Trägerschaft, die zum Festmachen von Wasserfahrzeugen geeignet sind. Sportboothäfen und andere Anlegestellen für Sportboote sind nur dann Häfen im Sinne dieser Verordnung wenn sie innerhalb der nach Absatz 3 bekanntgemachten Hafengrenzen liegen. "(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind alle Häfen im Sinne des § 92 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875)."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Diese Verordnung gilt in Bezug auf § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 auch für neu zu errichtende Häfen und Landungsstege. Diese Verordnung gilt im Hinblick auf § 4 Absatz 5 Sätze 3 und 4 auf allen Gewässern nach § 92 Landeswassergesetz. "(5) Diese Verordnung gilt im Hinblick auf § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 auf allen Gewässern nach § 93 des Landeswassergesetzes."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Für private Häfen gelten die §§ 3 bis 9, 11, 12 Absatz 1 Nummer 4 bis 6, Absatz 2 und 3, § 13,  § 16 sowie §§ 28 bis 35.

(3) Regelungen nach § 10, insbesondere die Hafenbenutzungsordnung nach § 10 Absatz 2, die die Bestimmungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit enthält, sind durch den Betreiber des Hafens zu erlassen und der Hafenbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Hafenbehörde gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten zulässige Einwendungen erhoben werden. Sie kann nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verweigert werden.

(4) Anordnungen hinsichtlich der Regelungen der §§ 14 bis 26 dieser Verordnung trifft der Betreiber des Hafens. Er hat dafür eine sachkundige Person (Hafenkapitänin, Hafenkapitän, Hafenmeisterin oder Hafenmeister) zu bestellen, die in ihrem Namen Weisungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafen erteilt.

"(2) Für private Häfen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1.

(3) Der Hafenbetreiber regelt die Hafenbenutzung erforderlichenfalls ergänzend nach § 10 Absatz 2 durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit diese Bestimmungen Regelungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit enthalten, sind sie der Hafenbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Hafenbehörde gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ab der Vorlage nach Satz 2 zulässige Einwendungen erhoben werden. Sie kann nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verweigert werden. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Der Hafenbetreiber überwacht die Einhaltung der Regelungen der §§ 14 bis 26 im Rahmen seines Hausrechts. Er hat dafür eine sachkundige Person zu bestellen, die in ihrem Namen Weisungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafen erteilt. Sachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung sind die Hafenkapitänin oder der Hafenkapitän, die Hafenmeisterin oder der Hafenmeister. Der Name und die Kontaktdaten der bestellten sachkundigen Person sind der Hafenbehörde mitzuteilen. Die Befugnisse der Hafenbehörden bleiben unberührt."

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1564)" durch die Angabe "Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286, S. 27)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)" durch die Angabe "Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188)" ersetzt.

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