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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
- Saarland -

Vom 4. April 2022
(Amtsbl. Nr. 13 vom 07.04.2022 S. 214)


Die Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) ersetzt die Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von gefährlichen Gütern im Saarland vom 30. Januar 1992 (Amtsbl. S. 174) nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3985).

Aufgrund von § 35a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295), wird folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb des Saarlands für die Beförderung der in der Tabelle zu § 35b der GGVSEB aufgeführten Güter unter den dort genannten Bedingungen.

2. Fahrweg

2.1 Allgemeines

Der Fahrweg ergibt sich aus den zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, aus den sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4; ausgenommen sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3. Die Benutzung des Negativnetzes ist nur dann erlaubt, wenn Ausgangs, Ziel, Be- oder Entladeorte an diesem Streckenabschnitt liegen und dieses aus den Begleitpapieren zu entnehmen ist.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen nach § 35a Abs. 1 GGVSEB Autobahnen sowie nach § 35a Abs. 3 GGVSEB

innerhalb geschlossener Ortschaften [ Zeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO)]

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Zum Negativnetz gehören

2.4 Sonstige geeignete Straßen

Die Eignung dieses Fahrweges wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. der Fahrzeugführer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, müssen rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der zuständige Straßenbaulastträger befragt werden.

Hinweis: Eine schriftliche Bestätigung der befragten Behörde dient gegebenenfalls der Rechtssicherheit.

3. Benutzung des Fahrweges

3.1 Autobahnen

Nach § 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB sind grundsätzlich die Autobahnen zu benutzen.

3.2 Außerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sind, so weit wie möglich, die Straßen des Positivnetzes ( Nummer 2.2) zu benutzen. Dieses gilt entsprechend für Fahrten von der Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle. Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt innerhalb geschlossener Ortschaften sind grundsätzlich die Vorfahrtstraßen ( Zeichen 306 StVO) des Positivnetzes zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtstraßen aus auf den kürzesten geeigneten Straßen anzufahren. Wenn geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.4 Außerhalb des Positivnetzes

Soweit das Ziel auf Straßen des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg auf dem kürzesten Weg über sonstige geeignete Straßen nach Nr. 2.4. Sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes unumgänglich ist, wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde benötigt.

3.5 Umwegregelung für die Benutzung sonstiger geeigneter Straßen

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(Stand: 03.05.2022)

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